Frequently asked questions (Symbolbild)

FAQ Jugendarbeitsschutz

Eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten

Wann ist die Vollzeitschulpflicht erfüllt? Zählt ein Schultag als Arbeitstag? Wo bekommt man den Untersuchungsberechtigungsschein?

Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. In NRW dauert die Schulpflicht zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre. Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen der nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlüsse in weniger als zehn Jahren erreicht hat. Gemäß § 2 Abs. 3 JArbSchG gelten für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften.

Die Beantwortung der Frage ist vom Alter des Kindes abhängig. Grundsätzlich richtet sich die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG und der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV.
Ist das Kind im Sinne dieser Vorschriften ein Kind oder ein vollschulzeitpflichtiger Jugendlicher (§ 2 JArbSchG), darf er gar nicht in einem Restaurant arbeiten, da diese Tätigkeit nicht zu den im § 2 Abs.1 KindArbSchV aufgeführten Ausnahmen gehört.
Jugendliche dürfen nach § 5 Abs.4 JArbSchG in den Ferien bis zu 4 Wochen beschäftigt werden. Nach § 14 JArbSchG dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden, Jugendliche über 16 Jahren dürfen in Gaststätten bis 22 Uhr arbeiten.

Nein; an Sonntagen dürfen Jugendliche keine Zeitungen austragen. Die am Sonntag zulässigen Arbeiten sind in § 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz abschließend aufgeführt.

Kinderarbeit ist gemäß § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verboten. Von diesem Verbot kann die zuständige Aufsichtsbehörde (in NRW die Bezirksregierungen) nach § 6 JArbSchG auf schriftlichen Antrag Ausnahmen für die Mitwirkung von Kindern im Medienbereich (also z.B. bei Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen) zulassen. Hierzu hat das zuständige nordrhein-westfälische Arbeitsministerium einen Runderlass (215-8413.4.3) veröffentlicht, mit dem den Aufsichtsbehörden in NRW einheitliche Verfahrensrichtlinien für die Bewilligung von Ausnahmen gemäß § 6 JArbSchG vorgegeben werden.
Nach Ziffer 2.2 des Erlasses können Bewilligungsanträge auf die Mitwirkung von Kindern an mehr als 30 Tagen in Film, Fernsehen, Theater usw. nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller eine weisungsunabhängige medienpädagogisch qualifizierte, sozialpädagogische oder psychologische Fachkraft einbezieht.
Diese Fachkraft kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Ziffer 2.1.2 auch bei Kindern, die weniger als 30 Tage mitwirken, gefordert werden, wenn das Kind psychisch belastenden Inhalten ausgesetzt wird.

Nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zählt ein (Berufs-)Schultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten als ganzer Beschäftigungstag. Bei jedem weiteren (Berufs-) Schultag in derselben Woche kann der Arbeitgeber den Jugendlichen nach dem Unterricht weiterbeschäftigen.

Für Praktikanten besteht im Rahmen eines freiwilligen Praktikums Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Neben den Praktika fallen auch die klassischen Ferienjobs unter den Versicherungsschutz. Sobald Praktikanten den Weisungen des Unternehmers über die tägliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und den Einsatzort Folge leisten müssen, sind sie versichert. Im Schadensfall ist der Unfallversicherer zuständig, der auch für den Betrieb zuständig ist.
Bei Praktika die von der Schule organisiert und als Schulveranstaltung zu werten sind, bildet das Praktikum einen Bestandteil der Schulausbildung. Diese Praktika sind dem Unfallversicherungsträger zuzuordnen, der für die Schule zuständig ist.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind für minderjährige Berufsanfänger bestimmte, für ihn kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Als Nachweis der Kostenübernahme stellt die Meldebehörde den Untersuchungsberechtigungsschein aus.
Zuständig für die Ausgabe der UB-Scheine für alle Untersuchungen (§§ 32 bis 35, 42 JArbSchG) sind nach Nummer 5.2.1 der Anlage 2 zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes - ZustVO ArbtG - vom 27. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 621/ SGV. NRW. 281) in der jeweils geltenden Fassung die örtlichen Ordnungsbehörden. Sie händigen die UB-Scheine an die Jugendlichen aus, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet haben. Wenn der Wohnsitz des/der Jugendlichen im Ausland liegt, ist die Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ort der Beschäftigung befindet.
Grundsätzlich werden die UB-Scheine an die Jugendlichen selbst oder die Personensorgeberechtigten ausgegeben. UB-Scheine sind nur auszuhändigen, wenn der/die Jugendliche am Tage des Beginns der Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.