Geschäftsmann (Symbolbild)

Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes sind vor Aufnahme der Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Dauer und Ausmaß zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Beurteilung ist zu ermitteln, welche Schutzmaßnahmen voraussichtlich erforderlich sein werden.

Seit dem 01.01.2018 ist das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in Kraft. Dieses sieht u.a. vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Dauer und Ausmaß zu beurteilen hat, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Beurteilung hat er zu ermitteln, welche Schutzmaßnahmen voraussichtlich erforderlich sein werden. Sobald eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu konkretisieren, die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und gemäß § 14 MuSchG zu dokumentieren.

Das bisherige Formular zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung basierte im Wesentlichen auf der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, welche mit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes außer Kraft gesetzt wurde. Ein vergleichbares Formular wird derzeit nicht von der Bezirksregierung Düsseldorf bereitgestellt.

Aktuelle Informationen zur Novellierung des Mutterschutzgesetzes finden Sie im Internetauftritt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW im Bereich Mutterschutz. Dort finden Sie u.a. auch Hinweise zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz.