Digital Online Shop (Symbolbild)

Zusammenarbeit mit dem Zoll

Bestellen von Produkten außerhalb der EU

Bei Bestellungen über das Internet kommt es relativ häufig vor, dass sich der Verkäufer (Händler und/oder Hersteller) nicht in einem EU-Mitgliedsstaat befindet. Dies geschieht teilweise unbewusst, weil in einigen Internet-Shops nicht deutlich erkennbar ist, wo der Verkäufer seinen Sitz hat.

Bei Bestellungen über das Internet kommt es relativ häufig vor, dass sich der Verkäufer (Händler und/oder Hersteller) nicht in einem EU-Mitgliedsstaat befindet.

Dies geschieht teilweise unbewusst, weil in einigen Internet-Shops nicht deutlich erkennbar ist, wo der Verkäufer seinen Sitz hat.

Bei der Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum wird das Produkt dann im ersten Schritt durch den Zoll auf seine Einfuhrfähigkeit geprüft. Hat der Zoll den Verdacht, dass bereits formale Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes nicht erfüllt sind bzw. eine ernste Gefahr von dem Produkt ausgeht, wird die Freigabe des Produktes zum freien Warenverkehr ausgesetzt.

Die zuständige Marktüberwachungsbehörde (hier die Bezirksregierung Düsseldorf) wird vom Zoll über die Aussetzung der Freigabe informiert. Diese prüft, ob das Produkt konform ist, d.h. ob alle produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind, denn:

Ein Produkt darf in der EU nur verkauft (bereitgestellt) werden, wenn es alle produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen erfüllt, und somit bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Fehlen z.B. (falls vorgeschrieben)
  • Sicherheitshinweise in deutscher Sprache
  • Altersbegrenzungen
  • Typen-/ Chargen-/ oder Identifikationsnummer
  • CE-Kennzeichnung
  • Name und Kontaktanschrift des Herstellers Diese Angabe ist für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung. Sie hat den Zweck, dem Hersteller zu ermöglichen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen (z.B. Rücknahme vom Markt, Warnung der Verbraucher, Rückruf beim Verbraucher).
Grenzschild BRD/Grenzkontrolle (Symbolbild)

hat der Hersteller / Händler eben genau diese o.g. Anforderungen nicht erfüllt.

Weitere Informationen für bestimmte Produktgruppen finden Sie hier:

Generell, aber insbesondere beim Vorliegen von „einfachen“ formalen Mängeln, ist fraglich, ob der außereuropäische Hersteller tatsächlich die gesamten Vorgaben an die Sicherheit des Produktes berücksichtigt hat. Wurden z.B. mechanische Erprobungen oder chemische Analysen zum Nachweis gesundheitsgefährlicher Chemikalien (Blei, Chrom usw.) durchgeführt? Im Onlinehandel kommt es teilweise vor, dass ein Händler ein Produkt in der EU vertreiben möchte, obwohl der Hersteller das Produkt nicht für die EU produziert hat. In diesem Fall ist es die Aufgabe und die Verpflichtung des Händlers, sicherzustellen, dass er nur Produkte in die EU versendet, die tatsächlich alle europäischen Vorgaben erfüllen.

Die Maßnahme – keine Freigabe Ihres Produktes durch den Zoll – ist nicht gegen Sie als Verbraucherin/Verbraucher gerichtet. Vielmehr soll hier verhindert werden, dass ein nichtkonformes Produkt auf dem Markt der europäischen Union platziert wird. Sie haben das Recht auf ein konformes Produkt. Die Maßnahme richtet sich also ausschließlich gegen den Hersteller bzw. Händler dieses Produktes. Ein weiteres Ziel ist, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Ein Hersteller/Versender in einem Drittstaat soll keine Vorteile gegenüber einem Hersteller oder Händler innerhalb der EU haben.