Küchengeräte (Symbolbild)

Elektrische Betriebsmittel

Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen elektrischer Betriebsmittel, die zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind
Elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind, dürfen auf dem Markt der EU nur bereitgestellt werden, wenn sie die allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Abschnitt 2 der Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV) erfüllen. Weiter hat der Hersteller des elektrischen Betriebsmittels 1. sicherzustellen, dass diesem eine Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, 2. dieses z.B. mit einer Artikelnummer so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, 3. sein Zeichen oder seine Handelsmarke sowie seinen Namen und seine vollständige Kontaktanschrift deutlich auf dem elektrischen Betriebsmittel oder – falls dies nicht möglich ist – auf dessen Verpackung anzubringen. 4. dieses mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die CE-Kennzeichnung muss auf dem elektrischen Betriebsmittel – oder falls dies nicht möglich ist – auf dessen Verpackung, Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.