Laserpointer

Laserpointer als Verbraucherprodukte dürfen hier auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn sie die allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz erfüllen, gemäß DIN EN 60825 klassifiziert und ausschließlich den Laserklassen 1, 1M, 2 oder 2M zugeordnet sind.
Laserpointer als Verbraucherprodukte dürfen hier auf dem Markt nur bereitgestellt werden, wenn sie die allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz erfüllen, gemäß DIN EN 60825 klassifiziert und ausschließlich den Laserklassen 1, 1M, 2 oder 2M zugeordnet sind. Daraus folgt auch, dass ihre maximale Ausgangsleistung kleiner als 1 Milliwatt (P < 1 mW) sein muss.Weiter hat der Hersteller1. sicherzustellen, dass dem Laserpointer eine Gebrauchsanleitung und/oder die erforderlichen Warnhinweise in deutscher Sprache beigefügt sind,2. den Laserpointer gemäß der Einstufung zu kennzeichnen mit    a) der entsprechenden Laserklasse und dem jeweiligen Warnzeichen (schwarzes Symbol auf gelbem Grund ab Laserklasse 2),    b) der Angabe der o.g. Norm,    c) der maximalen Ausgangsleistung P und der Wellenlänge λ (ab Laserklasse 2),3. den Laserpointer z.B. mit einer Artikelnummer so zu kennzeichnen, dass er eindeutig identifiziert werden kann,4. seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Laserpointer oder – falls dies nicht möglich ist – auf der Verpackung anzubringen.