Aktenordner mit der Beschriftung Verbraucherschutz (Symbolbild)

Verbraucherprodukt

Ein Verbraucherprodukt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erfüllt sind, d.h. wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.
 

Ein Verbraucherprodukt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) erfüllt sind, d.h. wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

Weiter hat der Hersteller
1. sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können (eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache),
2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.

Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht.