Psychische Belastung (Symbolbild)

Gefährdungsfaktor psychische Belastungen

Bereits 2013 wurden psychische Belastungen ausdrücklich als mögliche Gefahrenquelle in das Arbeitsschutzgesetz aufgenommen. Hierbei wurde kein neuer Prozess definiert, sondern der bestehende Prozess der Gefährdungsbeurteilung um einen weiteren benannten Gefährdungsfaktor erweitert.

Allgemeine Gefährdungsbeurteilung

Gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber für jeden Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren. Hierzu hat er die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln.

Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung:
1. Festlegung von Tätigkeiten/Bereichen
2. Ermittlung der Gefährdungen
3. Beurteilung der Gefährdungen, ob Handlungsbedarf besteht
4. Festlegungen von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Gefährdungen
5. Festlegungen, wer bis wann für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlich ist
6. Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen nach geeignetem Zeitraum, d.h. sind die Maßnahmen fristgerecht durchgeführt, die Gefährdungen auch tatsächlich beseitigt und nicht neue oder andere Gefährdungen entstanden
7. Fortschreibung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
8. Dokumentation

Die Beurteilung kann je nach Art der Tätigkeit oder auch nach konkreter Tätigkeit erfolgen. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • Personengruppenspezifische Besonderheiten (z.B. bei Jugendlichen, werdenden oder stillenden Müttern, behinderten Menschen, Berufsanfängern etc.)
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit.

Erfassung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung

Die Änderung des § 5 des Arbeitsschutzgesetztes im Jahr 2013 verdeutlicht, dass das eine Trennung von physischen und psychischen Belastungsfaktoren im ganzheitlichen Arbeitsschutz nicht möglich ist. Daher müssen die psychischen Belastungen ebenfalls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfasst werden. Die aus der Beurteilung resultierenden (Schutz-)Maßnahmen betreffen ausschließlich Gefährdungen für die physische oder die psychische Gesundheit der Beschäftigten durch die Arbeit. Andere Beeinträchtigungen z.B. durch das private Umfeld liegen außerhalb des Schutzzwecks des Arbeitsschutzgesetzes.

Bei der Ermittlung und Beurteilung von (psychischen) Gefährdungen sollte der Arbeitgeber Prioritäten setzten und die Arbeitnehmer aktiv einbeziehen. Dennoch soll keine Einzelfallbetrachtung erfolgen, sondern Gefährdungen sollen ermittelt und beurteilt werden, die alle Arbeitnehmer eines Arbeitsplatzes betreffen können. So stellt der Arbeitgeber sicher, dass nicht die Beanspruchung und das Empfinden jedes Einzelnen überprüft werden, sondern die psychischen Belastungen, die für jeden Mitarbeiter aufgrund der betrieblichen Organisations- oder auch Kommunikationsstrukturen vorhanden sein können. Am sinnvollsten ist es, wenn man sich vorstellt, dass der zu betrachtenden Arbeit noch kein Arbeitnehmer zugeordnet ist.

Die zu untersuchenden Arbeitsbedingungen und die daraus möglicherweise resultierenden Gesundheitsgefährdungen durch psychische Belastungsfaktoren können je nach Branche, Betrieb, Arbeitsplatz und Art der Tätigkeit sehr unterschiedlich sein.

Die Erfassung der psychischen Belastungsfaktoren sollte im speziellen auf folgenden Schwerpunkten basieren:

  • Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe (etwa Vollständigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum, Abwechslungsreichtum, Information/Informationsangebot, Verantwortung, Qualifikation, emotionale Inanspruchnahme)
  • Arbeitsorganisation (Arbeitszeit, Arbeitsablauf, Kommunikation/Kooperation)
  • Erkennbare soziale Faktoren (Kollegen, Vorgesetzte)
  • Arbeitsumgebung (physikalische und chemische Faktoren, Arbeitsplatz und Informationsgestaltung, Arbeitsmittel)

Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen finden sie unter: