Überlappende Hände

Rechtliche Grundlagen

Die Betrachtung psychischer Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsschutzgesetz. Zunehmend findet sich diese Arbeitgeberpflicht aber auch in anderen Rechtsnormen wieder.

Rechtliche Hintergründe und Anforderungen zur Erfassung psychischer Belastungen

Arbeitsschutzgesetz

Zentrale Bedeutung bei der Erfassung psychischer Belastungen hat das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Damit wird seit 1996 geregelt, wie der Arbeitgeber seinen Aufgaben und Verpflichtungen, im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, mit dem Instrument der Gefährdungsbeurteilung nachzukommen hat. Die Betriebe sind laut ArbSchG verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Das betrifft nicht nur Gefährdungen wie Lärm, Schädigung durch Strahlung, Hitze, Kälte usw. sondern auch die psychischen Belastungen. Eine Trennung von physischen und psychischen Gefährdungen ist nicht möglich. In § 3 des ArbSchG wird der Arbeitgeber dazu angehalten, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes umzusetzen sowie die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und ggfs. an sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Hierbei soll er u.a. die Arbeitsorganisation unter Einbindung in die Führungsstrukturen optimieren und dadurch eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Beschäftigten anstreben. Ebenso geht aus § 4 des ArbSchG hervor, dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. § 5 Abs. 3.1 – 3.6 des ArbSchG besagt, dass mögliche Gefährdungen, die sich beispielsweise durch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten und deren Zusammenwirken sowie durch unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ergeben können – -also psychischen Belastungen bei der Arbeit – -beurteilt, erforderliche Maßnahmen festgelegt sowie deren Wirksamkeit überprüft werden müssen. Aus § 6 des ArbSchG ergibt sich, dass jeder Arbeitgeber Unterlagen zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vorhalten muss. Hinweise zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu psychischer Belastungen

Spezifische Anforderungen aus weiteren Rechtsgrundlagen:

Maschinenrichtlinie

In der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG, Anhang I, die die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Konzipierung und beim Bau von Maschinen regelt, heißt es unter Abs. 1.1.6. „Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung (Stress) des Bedienungspersonals unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden.“

Bildschirmarbeitsverordnung

Ebenfalls rechtliche Vorgaben zur Vermeidung psychischer Belastungen liefert § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV). „Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

Arbeitssicherheitsgesetz

Darüber hinaus sollen vor allem die Betriebsärzte im Rahmen der allgemeinen Arbeitsschutzorganisation zum Thema psychische Belastungen herangezogen werden. Laut § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) kommt den Betriebsärzten ein expliziter Beratungsauftrag bei arbeitspsychologischen Fragestellungen zu. „Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen…. Insbesondere bei arbeitspsychologischen….Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,…“

Biostoffverordnung

Im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV), fordert der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 Nr. 5 a) der BioStoffV das der Arbeitgeber tätigkeitsbezogene Erkenntnisse über z.B. Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen zu ermitteln hat.