Airbag (Symbolbild)

Umgang mit Airbags und Gurtstraffereinheiten

Sie sind echte Lebensretter. Pyrotechnische Rückhaltesysteme schützen die Insassen eines Kraftfahrzeuges bei Verkehrsunfällen. Damit auch bei Arbeiten an diesen Systemen alles sicher verläuft, sind folgende Hinweise zu beachten.
Wann ist beim Umgang mit Airbags eine Sachkunde nachzuweisen und ist eine Anzeige notwendig? Beim Umgang mit Airbags und Gurtstraffern muss der Betriebsinhaber selbst keinen Sachkundenachweis erbringen, wenn dieser nicht mit Airbags und Gurtstraffern umgeht. Jedoch wird dies von den Mitarbeitern verlangt, die hiermit umgehen (z.B. der Kraftfahrzeugmechaniker). Die eingeschränkte Fachkunde gem. §4 Abs.3 der 1.SprengV wird in einer ca. 6 Stündigen Schulung vermittelt. Die eingeschränkte Fachkunde berechtigt ausschließlich zum Ein- und Ausbau von Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 (alt: Klasse T1), sowie zu deren Vernichtung im eingebauten Zustand. Bei der Schulung der eingeschränkten Fachkunde ist folgendes zu vermitteln:
  • Aufbau und Funktionsweise von Gasgeneratoren, Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten,
  • Charakterisierung der verwendeten Explosivstoffe,
  • sprengstoffrechtliche Anforderungen für die Tätigkeit,
  • Handhabung, Gefahrenmerkmale
  • Lagerung, Transport,
  • Entsorgung,
  • praktischer Teil.
Geeignete Lehrgänge werden z.B. von Automobilherstellern, Handwerkskammern, Kfz-Innungen oder der Dekra-Akademie angeboten. Für alle hier nicht genannten Tätigkeiten, wie z.B. dem Zünden im ausgebauten Zustand, ist eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erforderlich. Eine Erlaubnis setzt eine tiefere Fachkunde und eine Zuverlässigkeitsprüfung voraus. Jeder Unternehmer, in dessen Betrieb mit Airbags und Gurtstraffern umgegangen wird, hat dies zuvor der für den Betriebssitz zuständigen  Behörde (in NRW: Bezirksregierungen – Dezernat 55) unter gleichzeitiger Benennung der geschulten Person nach § 14 Sprengstoffgesetz anzuzeigen. Diese Anzeige wird von der Bezirksregierung schriftlich bestätigt.