Freigabe radioaktiver Stoffe (§ 31 StrlSchV)
Gebäude und Räume, in denen insbesondere mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wurde, müssen vor einer anderweitigen Verwendung formal freigegeben werden. Gleiches gilt für Stoffe und Gegenstände aus diesem Bereich, da sie kontaminiert oder aktiviert sein könnten.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Genehmigungen zur Freigabe. Wer eine Freigabe beantragen möchte, muss einen entsprechenden Antrag schriftlich, in zweifacher Form, bei der Bezirksregierung Düsseldorf einreichen. Dem Antrag sind geeignete beweissichernde Messungen beizufügen, die bestätigen, dass keine Kontamination oder Aktivierung an dem freizugebenden Objekt vorliegt.
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