Genehmigungsbedürftige Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 27 StrlSchG)
Wer sonstige radioaktive Stoffe auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen befördert, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung kann dem Absender oder Beförderer im Sinne der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter, dem Abgebenden oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu besorgen.
Um eine Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag schriftlich, in zweifacher Form, bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingereicht werden.
Auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales (MAGS) werden hierzu Merkpostenlisten für die gängigsten Verfahren zum Download bereitgestellt.
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