Wiederkehrende Prüfung von Röntgenanlagen
Röntgeneinrichtungen sind wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen nach § 88 Abs. 4 Nr. 1 StrlSchG auf den Stand der Technik insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz überprüfen zu lassen.
Die Anerkennung von Sachverständigen zur Überprüfung von Röntgeneinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen wird durch das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung durchgeführt.
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