Gefahrgutbeauftragte (Symbolbild)

Gefahrgutbeauftragte

Verkehrsträgerunabhängig muss jedes Unternehmen, das an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist und Verantwortung übernimmt, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

Verkehrsträgerunabhängig muss jedes Unternehmen, das an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist und Verantwortung übernimmt, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

Wann kann auf die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verzichtet werden?

Die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit auf die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verzichtet werden kann, sind in § 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung abschließend aufgeführt. Unter folgenden Umständen ist beispielsweise die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nicht erforderlich:

  • Tätigkeit auf freigestellte Beförderung gefährlicher Güter beschränkt (gilt z.B. für Handwerker),
  • Beförderungen werden ausschließlich in begrenzten oder freigestellten Mengen durchgeführt.
  • Es werden maximal 50 Tonnen netto gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben im Kalenderjahr befördert (ausgenommen einige radioaktive Stoffe)
  • Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Tanks werden lediglich hergestellt.
  • Gefährliche Güter werden lediglich empfangen.
  • Das Unternehmen ist ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt.

Wer kann Gefahrgutbeauftragter werden?

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:

  • vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
  • von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können oder
  • von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person.

Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter?

Im Einzelnen hat der Gefahrgutbeauftragte folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften,
  • unverzügliche Anzeige von Mängeln / Fehlern, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können, an den Unternehmer / Betriebsinhaber,
  • Beratung des Unternehmens bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung.
  • Erstellung eines Gefahrgutjahresberichtes (innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres)
  • Erstellung eines Unfallberichtes im Falles eines schweren Unfalls mit Gefahrgut
  • Überprüfung des Vorgehens des Unternehmens hinsichtlich verschiedener Tätigkeiten (Kenntnis der Vorschriften zur Identifizierung des Gefahrguts, Vorgehen beim Kauf von neuen Beförderungsmitteln, Schulung der Arbeitnehmer).

Pflichten des Unternehmers?

Vom Unternehmer ist zu prüfen, dass derjenige, der zum Gefahrgutbeauftragten bestellt werden soll, die nötige Sach- und Fachkunde (Schulungsnachweise) besitzt.

Der Gefahrgutbeauftragte muss der zuständigen Behörde seinen Schulungsnachweis auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.

Es muss sichergestellt sein, dass der Gefahrgutbeauftragte alle zur Wahrnehmung seiner Aufgabe nötigen Auskünfte, Unterlagen und Mittel erhält und jederzeit Vorschläge, Hinweise, Kritik und Bedenken gegenüber dem Unternehmer äußern darf.

Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht vom Unternehmer benachteiligt werden.

Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben.

Neben dem Gefahrgutbeauftragten gibt es noch     die am Gefahrgut Beteiligten. Dies sind zum Beispiel Absender, Beförderer, Empfänger und Verlader. Die Beteiligten müssen gemäß Kapitel. 1.3 des ADR - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - unterwiesen sein.

Der Unternehmer kann seine Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz auch auf Mitarbeiter übertragen. In der seit 1.September 2011 gültigen neuen Gefahrgutbeauftragtenverordnung  sind diese „beauftragten Personen“ nicht mehr definiert. Sie sind ebenfalls gemäß Kapitel 1.3 des ADR zu schulen.

Nach Kapitel 1.3.2.4 des ADR müssen die Unterweisungen in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen.