Arzt und Ärztin (Symbolbild)

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung – M2

Studierende, die das Praktische Jahr ab September 2013 absolvieren, legen den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor Antritt des Praktischen Jahres schriftlich ab.

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung – M2

Das Bestehen der schriftlichen Prüfung ist in diesem Fall die Voraussetzung für die Aufnahme des Praktischen Jahres. Nach erfolgreicher Absolvierung des Praktischen Jahres folgt der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als „Abschlussexamen“.

Den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2) inkl. Hinweisen können Sie bereits ca. zwei Monate vor Ablauf der eigentlichen Anmeldefrist (jeweils 10. Januar und 10. Juni) über den untenstehenden Link downloaden.

Bitte drucken Sie den Antrag nicht doppelseitig aus. Sie tragen somit zu einer schnelleren Bearbeitung bei. Vielen Dank.

Antragswesen M2 altes Recht

M2-Studierende, die das Praktische Jahr bis spätestens August 2013 aufgenommen haben, legen den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch auf Grundlage der alten Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO 2002) nach Absolvierung des Praktischen Jahres schriftlich und mündlich-praktisch ab.

Aufgrund der geringen Anzahl an Anmeldungen zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht, werden die Anträge nur auf Anfrage per E-Mail beim Landesprüfungsamt herausgegeben.

Bitte verwenden Sie keinesfalls den online verfügbaren Antrag zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung!

Ende der Anmeldefrist ist jeweils der 10. Januar (Frühjahrsprüfung) und der 10. Juni (Herbstprüfung)