Ärztin gibt Patienten die Hand (Symbolbild)

Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung – M3

Studierende, die den neuen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (nur schriftlich) bestanden und anschließend erfolgreich ihr Praktisches Jahr absolviert haben, legen den neuen Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Abschlussexamen) nur mündlich-praktisch ab.

Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - M3

Anschließend können sie bei der Bezirksregierung, in deren Bezirk Sie Ihr Studium abgeschlossen haben, Ihre Approbation beantragen. Sofern Sie im Regierungsbezirk Düsseldorf Ihre Ausbildung abgeschlossen haben, erhalten Sie hier nähere Informationen zum Approbationsverfahren.

Den Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung inkl. Hinweisen können Sie bereits ca. zwei Monate vor Ablauf der eigentlichen Anmeldefrist (jeweils 10. Januar und 10. Juni) über den nebenstehenden Link downloaden.

Bitte drucken Sie den Antrag nicht doppelseitig aus. Sie tragen somit zu einer schnelleren Bearbeitung bei. Vielen Dank.

M 3 altes Recht – Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Studierende, die bis zum 1. Oktober 2006 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der alten Rechtslage (Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO 1987)) bereits bestanden haben, legen den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch auf Grundlage der ÄAppO 1987 ab.

Zuständig für die Prüfung ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Dritten Abschnitt Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat. Wiederholungsprüfungen finden vor dem Landesprüfungsamt statt, bei dem die betroffene Person die Prüfung nicht erfolgreich bestanden hat.

Aufgrund der geringen Anzahl an Anmeldungen zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht, werden die Anträge nur auf Anfrage (beim Landesprüfungsamt oder beim Studiendekanat Ihrer Universität) herausgegeben.

Bitte verwenden Sie keinesfalls den online verfügbaren Antrag zum Dritten Abschnitt der Medizinischen Prüfung!

Ende der Anmeldefrist ist jeweils der 10. Januar (Frühjahrsprüfung) und der 10. Juni (Herbstprüfung)