Handelsschiff (Symbolbild)

Großhandel mit Arzneimitteln

Informationen zum Großhandel mit Arzneimitteln.

Wer Großhandel mit

  • Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG (hierzu gehören auch Haut- und Händedesinfektionsmittel),
  • Testsera,
  • Testantigene
berufs- oder gewerbemäßig zum Zwecke des Handeltreibens betreibt, benötigt eine Großhandelserlaubnis gem. § 52a AMG.

Zum pharmazeutischen Großhandel zählen

  • die Beschaffung,

  • die Lagerung,

  • die Abgabe von Arzneimitteln,

  • die Ausfuhr von Arzneimitteln.

Eine Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher, die keine Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte und kein Krankenhaus sind, ist keine Tätigkeit im Sinne des Großhandels mit Arzneimitteln.

Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Bezirksregierung zu beantragen.

Eine Großhandelserlaubnis kann nur dann erteilt werden, wenn bestimmte personelle und sächliche Voraussetzungen erfüllt werden, die in den § 52a Abs. 2 –4 AMG näher bezeichnet sind.

Die Unterlagen, die bei einem Antrag auf Erteilung einer Großhandelserlaubnis vorzulegen sind, sind in einem Merkblatt zusammengefasst.

Ein Formular zur Bestellung der verantwortlichen Person finden Sie hier.

Die Erteilung der Großhandelserlaubnis ist mit einer Gebühr verbunden, die je nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung zwischen 400,00 € und 5000,00 € betragen kann.