Altenpflegerin hält die Hand einer Seniorin (Symbolbild)

Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern

Informationen über die Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern.

Schulkostenpauschale

Nordrhein-Westfalen beteiligt sich an den Kosten der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern durch Gewährung einer Pauschale je Schülerin und Schüler an die Träger der staatlich anerkannten Pflegeschulen.

Diese Pauschalen werden von der Bezirksregierung Düsseldorf auf Antrag festgesetzt und ausgezahlt.
Rechtsgrundlage ist § 5 Landesaltenpflegegesetz  (AltPflG NRW) und die Verordnung über die Gewährung der Pauschale zur Beteiligung an den Schulkosten für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern (AltPflSchulkoVO).

Zurzeit werden im Regierungsbezirk Düsseldorf Schulkostenpauschalen an 35 Pflegeschulen gezahlt.

Die Schulkostenpauschale beträgt bei Ausbildungen in Vollzeit monatlich 380 Euro je Schülerin oder Schüler. Bei Ausbildungen in Teilzeit erfolgt eine anteilige Berechnung.

Voraussetzungen

Die Schulkostenpauschale wird nur gewährt, wenn

  • die Träger der Pflegeschulen für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler keine Förderung aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhalten,
  • die Träger der Pflegeschulen für die Durchführung der schulischen Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern kein Schulgeld erheben,
  • die Ausbildung an Pflegeschulen Auszubildenden unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit des Trägers der Einrichtung, an der sie praktisch ausgebildet werden, offensteht,
  • die praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen stattfindet und
  • die Kursgröße auf insgesamt 28 Schülerinnen und Schüler begrenzt ist.

Fristen

Die Schulkostenpauschale für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen sollen, sind die Anträge bis zum 1. November des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 24 einzureichen. Anträge für Ausbildungen, die in der zweiten Hälfte des Jahres beginnen, sind für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres zu stellen. Die Anträge beziehen sich immer auf den gesamten - dreijährigen – Ausbildungszeitraum.