Förderung von Maßnahmen nach § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz

§ 96 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) gilt der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung.  

§ 96 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) gilt der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen Forschung.

Im Rahmen des § 96 BVFG werden Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen und Begegnungen im Inland und Herkunftsland, die Einrichtung und Ausstattung von Kultur- und Begegnungsstätten im Herkunftsland, der Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art gefördert.

Dabei genießen solche Maßnahmen Vorrang, in die Personen, Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden (grenzüberschreitende Maßnahmen).

Zuwendungsempfänger sind Vertriebenen- und Flüchtlingsverbände sowie Institutionen, für die das Land Nordrhein-Westfalen die Patenschaft übernommen hat. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Rechtsgrundlage ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge durch das Land Nordrhein-Westfalen, bekannt gegeben durch Runderlass des MKW NRW vom 10. Februar 2022.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Antragsfristen gem. Förderrichtlinien für das 1. und 2. Halbjahr sind der 20. Oktober des Vorjahres bzw. der 20. April.