Geld unter die Lupe nehmen (Symbolbild) / ©alexandro900 / Fotolia.com
Verbraucherinsolvenzberatung
Förderung von geeigneten Stellen nach § 305 Insolvenzordnung (InsO)
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und der Zuwendungsrichtlinien des Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW vom 11.10.2021 (SMBl. 316). Zuwendungen für die Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung in anerkannten Stellen nach § 305 InsO. Das Land fördert die Arbeit der anerkannten Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung durch Zuwendungen für die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtig angestellten oder beamteten Fachkräften.
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständig für die Bewilligung dieser Zuwendungen.
Mögliche Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind:
- Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Mitglieder
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- sonstige gemeinnützige Betreiber
- Verbraucherzentrale NRW
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