Explosionsgefährliche Stoffe - Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Rechtsgrundlage | § 7 SprengG |
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Informationen zum Verfahren | Wenn Sie gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis gem. § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG). Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.
Wenn Sie die Arbeiten im Auftrag eines Erlaubnisinhabers unselbstständig vornehmen, so ist hierfür keine Erlaubnis nach § 7 StrengG, sondern ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erforderlich. |
Zuständige Stelle | Die Bezirksregierung, Dezernat 55, in deren Bezirk Sie Ihren Unternehmenssitz haben bzw. in deren Bezirk Sie tätig werden wollen. |
Anschrift | Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 55 Ruhrallee 55 45138 Essen Tel. 0211 475-9502 |
Erforderliche Unterlagen | Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen |
Anfallende Gebühren | 102,26 € bis 2.812,11 € |
Bearbeitungsdauer/Fristenregelungen | 3 Monate |
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