Sachverständige/r nach der Prüfverordnung/Prüfsachverständige für zu prüfenden Gebäude und zu prüfpflichtige Anlagen - staatliche Anerkennung als Sachverständige/r
Rechtsgrundlage | Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) vom 24. November 2009 (GV. NRW. S. 723) § 85 Absatz 1 Nummern 5 und 6 und Absatz 2 Nummern 4 und 5 BauO NRW |
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Informationen zum Verfahren | Um als Prüfsachverständiger tätig werden zu können, müssen Sie ein Anerkennungsverfahren absolvieren. In dem Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob Sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ob sie über die für die Tätigkeit erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. Zur Feststellung, ob über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügt wird, wird ein Gutachten durch eine von der Bezirksregierung bestimmte Stelle erstellt. Dabei sind die Kenntnisse neben der Bearbeitung von schriftlichen und praktischen Aufgaben auch in einem Fachgespräch nachzuweisen. Nach der staatlichen Anerkennung sind Prüfsachverständige (§ 3 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten - Prüfverordnung - PrüfVO NRW) berechtigt, technische Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. |
Zuständige Stelle | Das Dezernat 35 der Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständig. |
Anschrift | Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 35 Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Tel. 0211-475 2336 |
Erforderliche Unterlagen | Formeller Antrag, zu finden unter: Antrragsformular Geburtsurkunde Lebenslauf Zeugnisse und Nachweise über Ausbildung und Berufserfahrung Gutachten über Sachkenntnis Führungszeugnis Aufstellung der Prüfgeräte, Hilfsmittel und Einrichtungen |
Anfallende Gebühren | Anerkennung 150 Euro (Tarifstelle 2.9.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs) |
Bearbeitungsdauer/Fristenregelungen | Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen (§ 6 Abs. 5 PrüfVO NRW). |
Weitere Informationen | Altersgrenze Vollendung des 68. Lebensjahres, keine Ausnahmen (§ 7 Abs. 1 PrüfVO NRW) |
Weiterführende Informationen | Anerkennung von Prüfsachverständigen weitere Informationen zur PrüfVO NRW |
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