Auflösung
Sie können eine anerkannt privatrechtliche Stiftung unter engen Voraussetzungen wieder auflösen lassen. Die Auflösung muss durch die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat, genehmigt werden.
Rechtsgrundlage
§ 15 Stiftungsgesetz NRW (StiftG)
Informationen zum Verfahren
Sie können eine anerkannt privatrechtliche Stiftung unter engen Voraussetzungen wieder auflösen lassen. Die Auflösung muss durch die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat, genehmigt werden.
Zuständige Stelle
Das Dezernat 21 der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat.
Anschrift
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 21
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Tel. 0211-475-2017 (Regelzuständigkeit)
E-Mail: poststelle [at] brd.nrw.de (poststelle[at]brd[dot]nrw[dot]de)
in Sonderfällen: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW als Oberste Stiftungsbehörde im Falle des § 15 Abs. 3 StiftG
Erforderliche Unterlagen
Um die Auflösung der Stiftung zu beantragen benötigen Sie keinen besonderen Vordruck. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich vor der Beschlussfassung mit der Bezirksregierung abzusprechen, um das Verfahren zu vereinfachen.
Anfallende Gebühren
gemeinnützige Stiftungen: keine Gebühr
nicht gemeinnützige Stiftungen: Gebühr je nach Einzelfall
Bearbeitungsdauer/Fristenregelungen
Über den Antrag auf Genehmigung der Auflösung entscheidet die Bezirksregierung kurzfristig innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Weiterführende Informationen
§§ 80 ff BGB - Stiftungen
§§ 2, 15 Stiftungsgesetz NRW
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