Auflösung

Sie können eine anerkannt privatrechtliche Stiftung unter engen Voraussetzungen wieder auflösen lassen. Die Auflösung muss durch die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat, genehmigt werden.

Rechtsgrundlage § 15  Stiftungsgesetz NRW (StiftG) Informationen zum Verfahren Sie können eine anerkannt privatrechtliche Stiftung unter engen Voraussetzungen wieder auflösen lassen. Die Auflösung muss durch die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat, genehmigt werden. Zuständige Stelle Das Dezernat 21 der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat. Anschrift Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 21 Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Tel. 0211-475-2017 (Regelzuständigkeit) E-Mail: poststelle [at] brd.nrw.de (poststelle[at]brd[dot]nrw[dot]de) in Sonderfällen: Ministerium für Inneres und Kommunales NRW als Oberste Stiftungsbehörde im Falle des § 15 Abs. 3 StiftG Erforderliche Unterlagen Um die Auflösung der Stiftung zu beantragen benötigen Sie keinen besonderen Vordruck. Wir empfehlen Ihnen jedoch, sich vor der Beschlussfassung mit der Bezirksregierung abzusprechen, um das Verfahren zu vereinfachen. Anfallende Gebühren gemeinnützige Stiftungen: keine Gebühr nicht gemeinnützige Stiftungen: Gebühr je nach Einzelfall Bearbeitungsdauer/Fristenregelungen Über den Antrag auf Genehmigung der Auflösung entscheidet die Bezirksregierung kurzfristig innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Weiterführende Informationen §§ 80 ff BGB - Stiftungen §§ 2, 15 Stiftungsgesetz NRW