Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit

Zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden; die Bezirksregierung wirkt gegenüber den Kreisordnungsbehörden als Fach- und Rechtsaufsicht.
Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit regelt Ge- und Verbote z .B. zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten, Spielhallen, öffentlichen Filmveranstaltungen sowie z.B. zu deren Zugang zu entsprechenden DVD's u.ä.; das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften regelt den Umgang mit solchen Schriften bzw. vergleichbaren Medien (z.B. Verbreitungsverbot u.a.). Nach diesen Gesetzen sind Verstöße als Ordnungswidrigkeiten, zum Teil als Straftatbestände zu ahnden.Zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden; die Bezirksregierung wirkt gegenüber den Kreisordnungsbehörden als Fach- und Rechtsaufsicht.Ferner ist die Bezirksregierung zum Zwecke des Jugendschutzes ermächtigt, durch sogenannte Sperrbezirksverordnungen gemäß Art. 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch die Ausübung von Prostitution in einem bestimmten Gebiet zu verbieten.