Anerkennung (Symbolbild)

Das Anerkennungsverfahren

1. Anerkennungsfachrichtungen

Das Verfahren der Anerkennung von Prüfsachverständigen ist als gebührenpflichtiges Antragsverfahren ausgestaltet (vgl. § 6 Abs. 1 PrüfVO NRW). Die Anerkennung kann für jede der in § 5 PrüfVO NRW genannten Teilfachrichtungen ausgesprochen werden.

In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
  • Feuerlöschanlagen

und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
  • elektrische Anlagen.

2. Voraussetzungen

Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für eine oder mehrere der o.g. (Teil-) Fachrichtungen wird von der Bezirksregierung Düsseldorf durch schriftlichen Bescheid anerkannt, wer

  • seine Hauptwohnung, seine  Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat,
  • aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder ,,Ingenieur“ zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
  • die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt,
  • nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er den Aufgaben einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird,
  • nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger ist, und
  • noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet hat. Bestehende Anerkennungsbescheide können auf schriftlichen Antrag auf das 70. Lebensjahr angepasst werden.

3. Beantragung

Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger ist schriftlich zu beantragen. Hierzu können Sie unser aktuelles Antragsformular nutzen.

Aus Ihrem Antrag auf Anerkennung muss sich in jedem Fall ergeben,

  • für welche (Teil-)Fachrichtung/en die Anerkennung beantragt wird und
  • ob Sie sich bereits in einem anderen Bundesland einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachrichtungen unterziehen oder unterzogen haben.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  • jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  • Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist, und
  • Aufstellung der Prüfgeräte des Antragstellers und der Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann.

4. Prüfung

Die für die Anerkennung erforderliche Sachkunde in der beantragten Fachrichtung muss durch eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 1, § 5a PrüfVO NRW nachgewiesen werden.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.

Für die Teilfachrichtungen der Versorgungstechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

Für die Teilfachrichtungen der Elektrotechnik erfolgt die Prüfung wahlweise durch die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes oder die Brandenburgische Ingenieurkammer.

Die Unterlagen für die Anmeldung zur Prüfung werden von der Bezirksregierung Düsseldorf an die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. an die Brandenburgische Ingenieurkammer weitergeleitet.

Bitte beachten Sie, dass für die Prüfung von der jeweiligen Kammer Kosten erhoben werden, die dort unmittelbar zu begleichen sind. Sämtliche Kosten der Prüfung und sonstige im Zusammenhang mit der Prüfung stehende Auslagen tragen Sie als Antragsteller.

Brandenburgische Ingenieurkammer

Brandenburgische Ingenieurkammer
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Ansprechperson: Herr Schneider, Tel.: 0331 74318 14

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der BBIK unter https://www.bbik.de/anerkennung-zulassung/pruefsachverstaendige/.

Anmeldeschluss ist der 13.01.2021.

Die schriftlichen Prüfungen beginnen am 22.02.2021. Die genauen Termine finden Sie hier.

5. Anerkennung / Gebühren

Erst wenn eine Bewertung sämtlicher oben genannter Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen möglich ist und insbesondere ein Sachkundenachweis durch die Ergebnisse der Prüfungen erbracht wurde oder nicht erbracht werden konnte, entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf über den Anerkennungsantrag.

Bitte beachten Sie, dass die Bezirksregierung Düsseldorf für die Entscheidung über die Anerkennung, das heißt für die Anerkennung oder die Ablehnung, gemäß Tarifstelle 2.9.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) eine Gebühr zwischen 100 EUR und 500 EUR erhebt. Die Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand unter Beachtung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten Richtwerte festgesetzt.

6. Altersbedingtes Erlöschen des Anerkennungsbescheides

Die PrüfVO NRW wurde am 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) geändert. Seit dem 01.01.2019 erteilte Anerkennungsbescheide erlöschen nunmehr altersbedingt mit Vollendung des 70. Lebensjahres und nicht wie bisher mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

Wenn ein Bescheid noch über eine Regelung bis zum Erlöschen mit Vollendung 68. Lebensjahres verfügen sollte, besteht die Möglichkeit, diesen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres verlängern zu lassen. Hierzu ist ein formloser schriftlicher Antrag erforderlich. Es ergeht dann entsprechender Änderungsbescheid. Mit diesem kann bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres geprüft werden.

Maßgebend ist der Anerkennungsbescheid. Automatisch und ohne Antrag verlängert sich die Frist nicht.