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Städtebau: Genehmigung Flächennutzungspläne

Der Flächennutzungsplan (FNP) ist der vorbereitende Bauleitplan i.S. des § 1 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Damit ist er Teil des im BauGB geregelten zweistufigen Systems der Bauleitplanung.
Der Flächennutzungsplan (FNP) ist der vorbereitende Bauleitplan i.S. des § 1 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Damit ist er Teil des im BauGB geregelten zweistufigen Systems der Bauleitplanung. Er stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar und ist gleichzeitig das Bindeglied zur überörtlichen Planung. Dem FNP kommt hierbei die Aufgabe zu, diese planerischen Vorgaben z.B. aus dem Regionalplan Düsseldorf in die gemeindliche Bauleitplanung zu integrieren und vor allem zu koordinieren. Dabei entfaltet der Flächennutzungsplan i.d.R. keine Außenwirkung, sodass man allgemein von einem Rechtsakt sui generis spricht. Die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen obliegt der Kommune. Dabei gibt das Baugesetzbuch (BauGB) die notwendigen Verfahrensschritte und andere rechtliche Anforderungen vor. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, bei der Aufstellung beteiligt werden. Bei der Aufstellung sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Flächennutzungsplan und seine Änderungen bedürfen gem. § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Das ist in Nordrhein-Westfalen gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des BauGB die Bezirksregierung. Hierbei spricht man von dem sogenannten Genehmigungsvorbehalt, als wesentlicher Teil der (präventiven) staatlichen Sonderaufsicht auf dem Gebiet der Bauleitplanung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch, den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Die in § 6 Abs. 2 BauGB genannten Gründe sind dabei abschließend aufgeführt. Die Bezirksregierung überprüft nur die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und des Planes in formeller und materieller Hinsicht. Eine Bewertung des Inhalts der Planung aus fachlicher Sicht oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgt nicht, da dies in den Bereich der kommunalen Planungshoheit fällt. Gemäß § 6 Abs. 4 ist über die Genehmigung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Eingang vollständiger und prüffähiger Unterlagen von der Bezirksregierung zu entscheiden. Die Genehmigung ist hierbei ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Daher sind die entsprechenden Regelungen des VwVfG anzuwenden. Die Erteilung einer Genehmigung kann i.d.R. nicht von Dritten mangels einer drittschützenden Wirkung angefochten werden. In Folge des Verwaltungsakt- charakters darf bei Vorliegen eines oder mehrerer Versagungsgründe der Plan nur dann abgelehnt werden, wenn sich die festgestellten Fehler nicht durch ein milderes Mittel, i.d.R. durch Nebenbestimmungen i.S. des § 36 VwVfG, heilen lassen. Sind keine Fehler im Verfahren festgestellt worden oder konnten diese mit Hilfe von Nebenbestimmungen ausgeräumt werden, tritt der FNP mit Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 BauGB in Kraft. Abweichend von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht des Flächennutzungsplans kann bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden und bedarf dann nicht der Genehmigung durch die Bezirksregierung. Bis zum 31. Dezember 2019 (Frist für die förmliche Einleitung des Verfahrens) werden gem. § 13b BauGB auch die Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren einbezogen. Unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit müssen Bauleitpläne gem. § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst sein.