Flugzeug im Landeanflug über einem Haus (Symbolbild)

Fluglärmschutz

Fluglärmschutz

Zum 3. April 1971 trat das Gesetz zum Schutz vor  Fluglärm in Kraft; zum 31. Oktober 2007 wurde eine Gesetzesnovelle erlassen, die das bis dahin geltende Gesetz in wesentlichen Aspekten veränderte und erweiterte.

So wurde beispielsweise eine Nachtschutzzone eingerichtet.

Der Zweck des Gesetzes ist insbesondere der „ Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm“. Dabei ist ein wesentlicher Aspekt des Gesetzes die Ausweisung  von Lärmschutzzonen.

Die Bezirksregierung Düsseldorf informiert die Bürgerinnen und Bürger sowie die Kommunen auf Anfrage über die Lage von Grundstücken und baulichen Anlagen im Bereich der Lärmschutzzonen der Flughäfen Niederrhein (in Weeze) und Düsseldorf.

Sie informiert die Bürgerinnen und Bürger sowie die Kommunen außerdem über Bauverbote und sonstige Beschränkungen in den ausgewiesenen Lärmschutzzonen.

Bürgerinnen und Bürger können, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche (passive) Schallschutzmaßnahmen stellen.

Schallschutz und Bauverbote am Flughafen Niederrhein

Vertrag (Symbolbild)

Die NRW-Landesregierung hat für den Flughafen Niederrhein in einer Rechtsverordnung vom 07. Dezember 2013 einen Lärmschutzbereich festgelegt. Der Lärmschutzbereich untergliedert sich in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone. In der Tagschutzzone 1 ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, die Kosten für Maßnahmen zum passiven Schallschutz, wie zum Beispiel Schallschutzfenster zu tragen. In der Nachtschutzzone sind zusätzlich die Kosten für Belüftungseinrichtungen für Schlafräume zu erstatten. In der Tagschutzzone 2 müssen neu zu errichtende Gebäude gewissen Schallschutz-Standards genügen. Diese sind vom Bauherrn zu tragen.

Durch die Novellierung des Fluglärmgesetzes werden am Flughafen Niederrhein erstmalig Lärmschutzzonen seit der Nutzung als ziviler Flughafen ausgewiesen.

Die Ansprüche auf passiven Schallschutz entstehen zunächst für die Eigentümer, deren Grundstücke einem Schallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ausgesetzt sind. Eigentümer von weniger stark betroffenen, aber im Lärmschutzbereich liegenden Grundstücken, erhalten 5 Jahre später einen entsprechenden Anspruch.

Die betroffenen Eigentümer können sich bei den unten aufgeführten Ansprechpartner und -innen erkundigen, ob ihr Grundstück in einer Lärmschutzzone liegt und ob, sowie gegebenenfalls welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Die Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen sind hier einzureichen.