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Gewährung von individuellen Nachteilsausgleichen

FAQ's

Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder mit einer chronischen Erkrankung, die mit zielgleicher Förderung die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinen Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden – sowohl im Unterricht und bei Klassenarbeiten / Klausuren als auch in den zentralen Abschlussprüfungen nach der 10. Klasse und im Abitur.

Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des GG, in den §§ 1 und 2 SchulG für das Land Nordrhein-Westfalen, im Sozialgesetzbuch IX - § 126, sowie in den Ausbildungsordnungen dokumentiert.

In der Regel beantragen die Erziehungsberechtigten formlos für ihre Kinder die Gewährung eines Nachteilsausgleichs unter Vorlage eines ärztlichen Attests.
Die Schule prüft in Kontakt mit den Erziehungsberechtigten die Voraussetzungen, gewichtet die pädagogischen Erfordernisse, entscheidet und sichert die Umsetzung in den Unterrichtsfächern.
Verantwortlich ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine kontinuierliche und konstruktive Elternarbeit ist unerlässlich.

Für Schulleitungen aller Schulformen hat das Ministerium für Schule und Bildung Orientierungshilfen zur Gewährung von Nachteilsausgleichen erstellt.

Für zentrale Prüfungsphasen vor Abschlüssen gelten besondere Regelungen.

Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung, dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder in der chronischen Erkrankung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit weitestgehend entsprochen wird.

Es geht daher nicht um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine kompensierende – aber inhaltlich zielgleiche – Gestaltung der Leistungssituation.
Nicht jede Behinderung oder chronische Erkrankung ruft einen Nachteilsausgleichsbedarf hervor. Es gibt keinen Automatismus im Sinne einer „Wenn-Dann-Regel“. Fachliche Leistungserwartungen bleiben zudem unberührt.

Für Schülerinnen oder Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden zusätzlich die individuell spezifischen, sonderpädagogischen Bedürfnisse innerhalb der Nachteilsausgleiche berücksichtigt.

Nachteilsausgleiche kommen im allgemeinen Unterricht, in der Leistungsüberprüfung und im Einzelfall auch in der Leistungsbewertung zur Anwendung.
Nachteilsausgleiche sind stets individuell, schematische Festlegungen gibt es nicht. Nachteilsausgleiche sind dynamisch und werden bzgl. ihrer Passung und Notwendigkeit reflektiert. Sie sind somit änderbar und werden, wo möglich, sukzessive abgebaut.

Die folgenden Beispiele für Nachteilsausgleiche sind Orientierungshilfen und stellen keine Liste einzulösender Bedingungen dar. Sie zeigen Möglichkeiten, über die angesichts der individuellen Voraussetzungen, der zu überprüfenden Leistungen und des Auftrags, das inhaltliche Anforderungsprofil zu wahren, beraten und entschieden werden muss:

  • Zeitzugaben, etwa bei geringem Lesetempo bei Sehschädigungen oder einer erheblichen Lese-Rechtschreib-Schwäche, deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war (siehe LRS- Erlass und Hinweis unten).
  • Modifizierte Aufgabenstellungen für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Sehen oder Sprache (Die Schulen werden hierzu per zentraler Schulmail durch das Ministerium für Schule und Bildung informiert.
    So werden z. B. im Fach Englisch für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation anstelle von Hörverstehensaufgaben vergleichbare Aufgaben bereitgestellt.)
  • Eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen durch die Verwendung speziell angepasster Medien (z.B. Textoptimierung von Aufgaben für hörgeschädigte Schülerinnen und Schülern, Adaption von Texten und vergrößerten Grafiken für sehbehinderte oder blinde Schülerinnen und Schüler) 
  • Einsatz technischer, elektronischer oder sonstiger apparativer Hilfen (Nutzung neuer Medien, eines Lesegerätes, elektronischer Speichergeräte, angepasster Zeichen- oder Schreibgeräte, einer Lupe etc.)
  • Personelle Unterstützung in besonderen Einzelfällen (zum Beispiel für motorische Hilfestellungen)
  • Unterstützung durch Verständnishilfen und zusätzliche Erläuterungen
    (z. B. Worterklärungen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)
  • Unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.B. individuell gestaltete Pausenregelungen)
  • Veränderung der Arbeitsplatzorganisation (z.B. Möglichkeiten zur Entspannung und Entlastung der Wirbelsäule z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit motorischen Beeinträchtigungen, Strukturierung des Arbeitsplatzes durch Markierungen z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit Autismus- Spektrum- Störung)
  • Veränderungen der räumlichen Voraussetzungen (indem z.B. für eine Prüfung eine blendungsarme oder ablenkungsarme Umgebung geschaffen wird)
  • Leistungsfeststellung in Einzelsituationen (z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit selektivem Mutismus)
  • Optische Strukturierungshilfen im Aufgabenlayout (Markierungen z.B. für Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung; vgl. Arbeitshilfe für Zentrale Prüfungen am Ende der Klasse 10, MSW, 2013)
  • Angepasste Sportübungen
  • Die einzelfallbezogene Berücksichtigung der Behinderung bei der Bewertung der äußeren Form (z. B. indem eindeutige Tippfehler bei Vorliegen motorischer Beeinträchtigungen nicht als Rechtschreibfehler bewertet werden oder durch größere Exaktheitstoleranz bei sehbehinderten oder motorisch beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern)

Hinweis zu Autismus-Spektrum-Störung:
Empfehlungen zur Ausgestaltung von individuellen Nachteilsausgleichen bei Autismus-Spektrum- Störung, ein Beispiel zur Dokumentation sowie ein Manual der Bezirksregierung „Gemeinsames Lernen auf dem Weg zur Inklusion“ finden Sie unter Downloads.

Hinweis zu Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) und Dyskalkulie:
Nachgewiesene Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) werden analog zu den Regelungen des LRS-Erlasses vom 19.07.1991 berücksichtigt.
Im Bereich Dyskalkulie wird kein Nachteilsausgleich gewährt.

Nachteilsausgleich in den zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10

Für die Gewährung von Nachteilsausgleichen in den Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 gilt:
Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO S I, § 6 Abs. 9) entscheidet die Schulleitung über die Gewährung von Nachteilsausgleichen einschließlich der zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 unter Beachtung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Der konkrete Nachteilsausgleich muss für die jeweilige Schülerin oder den Schüler auch im vorausgegangenen Schulbesuch und insbesondere in den Leistungsüberprüfungen von der Schule gewährt und dokumentiert worden sein. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird der Nachteilsausgleich im individuellen Förderplan dokumentiert. Nachteilsausgleiche werden generell nicht im Zeugnis vermerkt.

Individueller Nachteilsausgleich im Abitur

Für die Gewährung des individuellen Nachteilsausgleichs im schriftlichen Abitur ist die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Die Schulen haben hier keine Entscheidungskompetenz. Es gelten die Regelungen der APO GOST § 13.7. Die Bezirksregierungen prüfen und entscheiden auf der Basis begründeter Einzelanträge. Die Bezirksregierung Düsseldorf stellt den Schulen ein Antragsformular zur Verfügung. In einem Merkblatt erhalten die Schulen mit gymnasialer Oberstufe eine Orientierungshilfe welche Möglichkeiten der Modifizierungen der äußeren Prüfungsbedingungen im Abitur möglich sind.

Auch hier gilt: für das Abitur wird ein Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Schule dokumentiert hat, dass für die Schülerin oder den Schüler auch bereits vorab dieser individuelle Nachteilsausgleich erforderlich war, gewährt und dokumentiert wurde.