Tafel Prüfung (Symbolbild)

Externenprüfung Erste Schulabschlüsse

Der Erste Schulabschluss entspricht dem ehemaligen Hauptschulabschluss (Klasse 9). Der Erweiterte Erste Schulabschluss entspricht dem ehemaligen Hauptschulabschluss nach Klasse 10.

Wichtiger Hinweis für die Zulassungen

Eine Zulassung zur Externenprüfung ist grundsätzlich nur für Bewerberinnen und Bewerber möglich, die sowohl die Vollzeitschulpflicht (10 Schuljahre) als auch die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt haben. Zur Prüfung kann nur gelassen werden, wer den erstrebten Abschluss nicht besitzt. Externenprüfungen zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses oder des Erweiterten Ersten Schulabschlusses werden einmal jährlich in Zusammenarbeit mit den Schulämtern durchgeführt. Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Durch die Externenprüfung wird festgestellt, ob der Bewerberin oder dem Bewerber der Erste Schulabschluss oder der Erweiterte Erste Schulabschluss zuerkannt werden kann. Meldeschluss für die nächste Externenprüfung ist der 1. Februar 2024. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Bewerbungsunterlagen vollständig vorliegen. Die Externenprüfungen zum Ersten Schulabschluss finden mündlich und schriftlich im Bereich der Bezirksregierung Düsseldorf in der Zeit vom 13. Mai 2024 bis zum 21. Juni 2024 statt. Die Prüfungen zum Erweiterten Ersten Schulabschluss in den Fächern Deutsch (14. Mai 2024) und Mathematik (24. Mai 2024) werden im Rahmen der zentralen Abschlussprüfungen durchgeführt. Die anderen Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Vorbereitungen auf die Prüfungen erfolgen in eigener Verantwortung. Der Besuch von Kursen entsprechender Bildungseinrichtungen kann dabei hilfreich sein. Anträge auf Zulassung (Bewerbungsunterlagen) zur Externenprüfung sind schriftlich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Bezirksregierung mit dem folgend verlinkten ausgefüllten Antragsformular (verzichten Sie bitte auf die Verwendung von Klarsichthüllen, Bewerbungsmappen o.ä.) zu richten: Antragsformular Den Externenprüfungen liegt die folgende Verordnung des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) zu Grunde: Verordnung Bitte beachten Sie, dass gemäß § 51 Absatz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen an der Externenprüfung teilnehmen können. Bitte wenden Sie sich für Fragen und senden Sie die Unterlagen an: Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 48 Frau Kühn o.V.i.A. Zimmer 5046 Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Tel.: 0211 475-4576 E-Mail: beatrix.kuehn [at] brd.nrw.de (beatrix[dot]kuehn[at]brd[dot]nrw[dot]de)