Schultafel mit Buntstifte

Schulorganisatorische Verfahren

Die Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW gehört zu den zentralen Aufgaben der öffentlichen Schulträger, die diese im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes eigenverantwortlich durchführen. In Nordrhein-Westfalen liegt die Trägerschaft der öffentlichen Schulen in den Händen der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Kommunen, der Kreise und Landschaftsverbände. Das Dezernat 48.02 – Schulorganisation, Schulentwicklungsplanung der Bezirksregierung Düsseldorf als obere Schulaufsichtsbehörde berät die öffentlichen Schulträger bei ihrer Schulentwicklungsplanung und der Vorbereitung konkreter schulorganisatorischer Maßnahmen. Denn die Schulträger müssen vor Umsetzung solcher Maßnahmen die Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf einholen, welche von Dezernat 48.02 – Schulorganisation, Schulentwicklungsplanung erteilt wird. Für weitere Informationen zu den in § 81 Abs. 2 SchulG NRW genannten schulorganisatorischen Maßnahmen steht Ihnen nachfolgend der Leitfaden Schulorganisation samt Anlagen als Download zur Verfügung.

Im Zusammenhang mit Schulbaumängeln wird das v. g. Sachgebiet außerdem beteiligt, wenn Schule und Schulträger kein Einvernehmen über notwendige Maßnahmen der Mängelbeseitigung erzielen können. In solchen Fällen ist es die Aufgabe des Sachgebietes 48.02 – Schulorganisation, Schulentwicklungsplanung, eine Stellungnahme des Schulträgers zum vorliegenden Sachverhalt einzuholen. Neben dem schulfachlich zuständigen Dezernat werden die Generalistin für Arbeitsschutz an Schulen und ggf. weitere mit dem Thema „Arbeitsschutz“ befasste Fachbereiche eingebunden. Gemeinsam wird das weitere Vorgehen abgestimmt. Darüber bleibt das v. g. Sachgebiet im Kontakt mit dem Schulträger, um auf eine Lösung des Konfliktes hinzuwirken.    

Im Aufgabenfeld Schulorganisation bearbeitet das Dezernat 48 auch die Anträge der öffentlichen Schulträger auf Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Auflösung von Bildungsgängen in den Berufskollegs nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskollegs.

Sollten bei Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung die Schülerzahlen unter den Klassenfrequenzrichtwert von 16 Schülerinnen und Schüler fallen, sind von der Schule Flexibilisierungsmaßnahmen fortlaufend zu beantragen (Dez45.Fachklassen [at] brd.nrw.de (Dez45[dot]Fachklassen[at]brd[dot]nrw[dot]de)). Die Anträge finden Sie im Downloadbereich.

In Zusammenarbeit mit Dezernat 45 werden außerdem jährlich die Standorte von Bezirksfachklassen an Berufskollegs der öffentlichen Schulträger festgelegt (Bezirksfachklassenverordnung). Auch die aktuelle Bezirksfachklassenverordnung finden Sie im Downloadbereich.