Distanzunterricht (Symbolbild) / ©insta_photos - stock.adobe.com
Hausunterricht
Ihr Kind ist langfristig erkrankt? Was ist zu tun, damit Ihr Kind den schulischen Anschluss nicht verliert?
Rechtsgrundlage:
§ 52 Schulgesetz NRW, Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF (§§ 43 bis 46).
Wer hat Anspruch auf Hausunterricht?
Anspruch auf Hausunterricht haben Schülerinnen und Schüler,
- die wegen einer Krankheit länger als sechs Wochen ihre Schule nicht besuchen können.
- die wegen einer chronischen Erkrankung den Unterricht ihrer Schule an mindestens einem Tag in der Woche langfristig und regelmäßig versäumen müssen (z.B. Dialysepatienten)
- schwangere Schülerinnen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung
- Klassen 1 bis 4 bis zu 5 Stunden (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
- Klassen 5 bis 8 bis zu 6 Stunden
- Klassen 9 und 10 bis zu 8 Stunden
- Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 10 Stunden.
- Klassen 1 bis 8 bis zu 2 Stunden (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
- Klassen 9 und 10 bis zu 3 Stunden
- Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 4 Stunden
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