Distanzunterricht (Symbolbild)

Hausunterricht

Ihr Kind ist langfristig erkrankt? Was ist zu tun, damit Ihr Kind den schulischen Anschluss nicht verliert? Rechtsgrundlage: § 52 Schulgesetz NRW, Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF (§§ 43 bis 46). Wer hat Anspruch auf Hausunterricht? Anspruch auf Hausunterricht haben Schülerinnen und Schüler,
  • die wegen einer Krankheit länger als sechs Wochen ihre Schule nicht besuchen können.
  • die wegen einer chronischen Erkrankung den Unterricht ihrer Schule an mindestens einem Tag in der Woche langfristig und regelmäßig versäumen müssen (z.B. Dialysepatienten)
  • schwangere Schülerinnen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung
Wie beantrage ich Hausunterricht für mein Kind? Eltern können unter Beifügung eines ärztlichen Gutachtens, das die voraussichtliche Dauer der Erkrankung feststellt, Hausunterricht bei der bisher besuchten Schule beantragen. Das Schulamt entscheidet über diesen Antrag und bestimmt in der Regel die bisher besuchte Schule zur Durchführung des Hausunterrichts. Die regional Zuständigen im Schulamt können Sie der beigefügten Liste entnehmen. Wer erteilt den Hausunterricht? Die Zuständigkeit für die Erteilung des Hausunterrichts liegt in der Regel bei der besuchten Schule (Stammschule). Im begründeten Einzelfall kann die Schulaufsicht den Hausunterricht auch von anderen Lehrkräften erteilen lassen.   In welchem Umfang und in welchen Fächern wird Hausunterricht erteilt? Der Hausunterricht erstreckt sich in der Regel auf die Fächer, die in der Schule mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden oder Fach einer Prüfung sind. Der Unterricht richtet sich nach den Vorgaben für den Unterricht der Stammschule. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Krankheit länger als sechs Wochen ihre Schule nicht besuchen können und schwangere Schülerinnen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, haben Anspruch auf Unterricht gestaffelt nach der Klasse bzw. Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt in den Klassen bzw. Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II:
  • Klassen 1 bis 4 bis zu 5 Stunden (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
  • Klassen 5 bis 8 bis zu 6 Stunden
  • Klassen 9 und 10 bis zu 8 Stunden
  • Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 10 Stunden.
Für Schülerinnen und Schüler, die  wegen einer chronischen Erkrankung den Unterricht ihrer Schule an mindestens einem Tag in der Woche langfristig und regelmäßig versäumen,  beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit in den Klassen bzw. Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II:
  • Klassen 1 bis 8 bis zu 2 Stunden (einschließlich Eingangsklassen an Förderschulen)
  • Klassen 9 und 10 bis zu 3 Stunden
  • Jahrgangsstufen der Sekundarstufe II bis zu 4 Stunden
Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich dauernd gehindert sind am Unterricht einer Schule teilzunehmen, werden durch Hausunterricht so weit gefördert, dass sie den ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Bildungsabschluss erreichen können. Wie lange kann Hausunterricht erteilt werden? Grundsätzlich gibt es keine Höchstdauer solange der Anspruch besteht. Falls die Krankheit über den Zeitraum des genehmigten Hausunterrichts andauert, ist von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Folgeattest vorzulegen. Dauert der Hausunterricht länger als ein Jahr, wird vom Schulamt geprüft, ob der Anspruch weiterhin besteht. Information über den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn Die Lehrkräfte, die den Hausunterricht erteilen, berichten der Stammschule am Ende des Schuljahres über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. Sie schlagen der bisher besuchten Schule (Stammschule) vor, nach welchen Anforderungen die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr unterrichtet werden soll. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz der Stammschule. Wird der Hausunterricht beendet und kehrt die Schülerin oder der Schüler in die Schule zurück, äußern sich die Lehrkräfte gegenüber dieser Schule zum Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. Die Schule nimmt sie oder ihn in der Regel probeweise bis zum nächsten Zeugnistermin in die Klasse oder Jahrgangsstufe auf, nach deren Anforderungen sie oder er im Hausunterricht zuletzt unterrichtet worden ist. Nach der Probezeit entscheidet die Versetzungskonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler erfolgreich in der Klasse mitarbeiten kann. Wer aus dem Hausunterricht nicht in die Schule zurückkehrt, erhält ein Abschluss- oder Abgangszeugnis der Stammschule. Wie geht es nach dem Hausunterricht weiter? Häufig ergibt sich die Notwendigkeit von Hausunterricht in einer Krisensituation Ihres Kindes. In dieser Lebenslage stellen sich Fragen, die über die Zeit des Hausunterrichts hinausweisen und für die es noch keine Antworten gibt. Bleiben Sie im engen Dialog mit den behandelnden Ärzten, Lehrern und der Schulleitung der Schule Ihres Kindes und suchen Sie dort nach Lösungen. Auch die Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten in Ihrer Region stehen Ihnen beratend zur Seite.