Baggerdeponie (Symbolbild)

Genehmigung und Überwachung von Abfallbehandlungsanlagen und Abfallzwischenlagern

Im Genehmigungsverfahren von Anlagen, in denen Abfälle zwischengelagert oder behandelt werden, sind sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage zu berücksichtigen. Während des Betriebs werden solche Anlagen regelmäßig überwacht.

Anlagen zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Abfällen werden aufgrund ihrer Umweltrelevanz nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zugelassen. 

Welche Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen überhaupt einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, ergibt sich überwiegend aus der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – der 4. BImSchV.

Das Genehmigungsverfahren für Abfallbehandlungsanlagen und Abfallzwischenläger selbst richtet sich nach der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – der 9. BImSchV.

Bei den Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren wird nach Neu- und Änderungsverfahren, nach förmlichen und vereinfachten Verfahren und solchen mit oder ohne Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG unterschieden.

Innerhalb der Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren werden neben dem Immissionsschutz diverse andere öffentlich-rechtliche Belange wie Baurecht, Wasserrecht und Planungsrecht durch die Beteiligung der verschiedenen Behörden gewährleistet. Einen besonderen Stellenwert nimmt hierbei natürlich das Abfallrecht ein.

Die Überwachung von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG erfolgt regelmäßig durch die jeweils zuständigen Umweltbehörden. Dabei wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der erteilten Genehmigung, der Erlaubnisse u.Ä., insbesondere die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen überprüft.