Reitplakette für Pferde (Symbolbild)

Reitabgabe und Reitplakette

Informationen zu Reitabgaben und Reitplaketten

Die Bezirksregierung bewirtschaftet das ihr nach § 62 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) NRW1 zufließende Aufkommen aus der Reitabgabe.Nach der vorgenannten Bestimmung ist das Reiten in der freien Landschaft und im Wald nur erlaubt, wenn ein am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen geführt wird. Das Kennzeichen besteht gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW (DVO - LNatSchG)2 aus einer gelben Grundtafel in der Größe 8 x 8 cm und einem jährlich zu erneuernden Aufkleber. Die Tafel hat als Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk die Buchstaben der Autokennzeichen und eine Nummer. Der jährlich in einer anderen Farbe (2019: orange, 2020: blau, 2021: gelb, 2022: braun, 2023: rosa, 2024: grün) ausgegebene Aufkleber enthält den Aufdruck "Reiterplakette" und das laufenden Jahr.Mit der Ausgabe der Kennzeichen bzw. des zu erneuernden Aufklebers wird die Abgabe erhoben3. Sie beträgt nach § 17 DVO-LNatSchG 25 Euro, für Reiterhöfe 75 Euro, je Kennzeichen und Jahr. Zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen sind die kreisfreien Städte und Kreise als untere Naturschutzbehörden, die diese Einnahmen an die Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde weiterleiten.Das Kennzeichen hat aber eine weitere Funktion: über die Nummer kann erforderlichenfalls bei der unteren Naturschutzbehörde der Halter des Pferdes ermittelt werden. Der Halter ist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 DVO-LNatSchG verpflichtet, aufzuzeichnen, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist und hat diese Aufzeichnungen den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.Die Reitabgabe ist nach § 62 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG NRW zweckbestimmt für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen. Hierzu gehören auch die Ausgaben für die Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen sowie Ersatzleistungen für die durch den Reitbetrieb an Grundstücken entstandenen Schäden (§ 59 Abs. 4 LNatSchG NRW).Die vereinnahmten Mittel werden von der Bezirksregierung den unteren Naturschutzbehörden bzw. den sonstigen Gemeinden durch besondere Verfügung, Aufwendungsersatz oder Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt. Soweit Reitwege neu angelegt werden, können Zuwendungen auch unmittelbar an den Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e. V. und den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Vereinigung der Freizeitreiter in Deutschland e. V. gegeben werden, bei Unterhaltungsmaßnahmen sind die kreisfreien Städte und Kreise Bewilligungsbehörde4.__________________________1) Landesnaturschutzgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568/SGV. NRW. 791), neu gefasst durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934)2) Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO - LNatSchG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NW. S. 683/SGV. NW. 791), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (LNatSchG NRW) GV. NRW. S. 934)3) [vgl. Nr. 4.4 und 5.1 des RdErl. des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten NRW vom 17.02.1981 (MBl. NRW . S. 407/SMBl. NRW. 791), zuletzt geändert durch Erlass vom 07.07.1994 (MBl. NRW. S. 849), betreffend: Reiten in der freien Landschaft und im Walde gem. § 50 ff Landschaftsgesetz]4) [vgl. RdErl. des Ministers für Umwelt , Raumordnung und Landwirtschaft vom 31.10.1986 (MBl. NRW. S. 1786/SMBl. NRW. 791), betreffend: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Reitabgabe für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen]