Maßnahmen an Gewässern und Deichen
Das Bauen von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, unterliegen dem besonderen Schutz der Wassergesetze von Bund und Land NRW. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für Verfahren an den Gewässern Emscher, Erft, Lippe, Issel, Niers, Ruhr und Wupper.
Genehmigungsverfahren an Gewässern 1. und 2. Ordnung
Deichaufsichtliche Genehmigungen
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zum besonderen Schutz der Deich- und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern 1. und 2. Ordnung im Regierungsbezirk eine ordnungsbehördliche Verordnung verfügt. Ab dem 01. September 2020 gilt im Regierungsbezirk Düsseldorf die neue Deichschutzverordnung. Diese ist gültig für Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit Ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch der Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern. In dieser Verordnung werden Deichschutzzonen ausgewiesen, in denen entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad Genehmigungspflichten für bestimmte Maßnahmen beziehungsweise Ge- und Verbote vorgeschrieben sind.
Das Planfeststellungsverfahren im Deichbau
Für die Errichtung oder Sanierung von Hochwasserschutzanlagen ist ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.
Für die Errichtung oder Sanierung von Hochwasserschutzanlagen ist ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Diese Verfahren sind erfahrungsgemäß sehr langwierig, da der Gesetzgeber damit die Bündelung aller mit dem Vorhaben verbundenen Genehmigungen und die Konzentration der Entscheidung für und gegen alle anderen Beteiligten verbunden hat. Daher sind viele schwierige Fragestellungen zu klären, alle betroffenen Interessen zu erfassen, zu gewichten und anschließend gerecht abzuwägen.
Wenn der Hochwasserschutzpflichtige nach Abschluss aller Vorüberlegungen, ersten Gesprächen mit Betroffenen, Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie und technischen Vorprüfungen, die kompletten Planunterlagen erarbeitet hat, werden diese bei der Bezirksregierung eingereicht. Nach einer Vollständigkeitsprüfung beginnt ein Öffentlichkeitsverfahren, in welchem die Planunterlagen in den betroffenen Kommunen für jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt und parallel dazu an die betroffenen Behörden zur Stellungnahme versandt werden. In dieser Phase hat jeder, der von der Maßnahme betroffen ist, die Möglichkeit, Bedenken, Anregungen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung vorzubringen. Im Anschluss daran führt die Bezirksregierung mit allen Betroffenen einen mündlichen Erörterungstermin durch, der ebenfalls vorher öffentlich bekannt gemacht wird. In diesem Termin versucht die Bezirksregierung nach einem Austausch aller Argumente für und gegen die Planung die verschiedenen Interessen auszugleichen. Im Anschluss daran wird der Planfeststellungsbeschluss gefertigt, der wiederum öffentlich ausgelegt wird
Für die weiteren Einzelheiten verweise ich auf das Ablaufschema.
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