Umbau der Emschermündung bei Dinslaken

Maßnahmen an Gewässern und Deichen

Das Bauen von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, unterliegen dem besonderen Schutz der Wassergesetze von Bund und Land NRW. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für Verfahren an den Gewässern Emscher, Erft, Lippe, Issel, Niers, Ruhr und Wupper.

Genehmigungsverfahren an Gewässern 1. und 2. Ordnung

Gewässerentwicklungen werden angestrebt und initiiert mit dem Ziel die Gewässer ökologisch aufzuwerten und mit der umgebenden Aue zu einer „funktionsfähigen Einheit“ des Naturhaushalts zu vernetzen. Naturnahe Gewässer können einen wesentlichen Beitrag für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz leisten, indem sie den Wasserspiegel senken und Abflüsse wirkungsvoll dämpfen bzw. zurückhalten. Maßnahmen zur Gewässerentwicklung können als Gewässerunterhaltung oder Gewässerausbau realisiert werden. Die Gewässerunterhaltung ist wasserrechtlich genehmigungsfrei. Die vorgesehenen Maßnahmen werden jährlich in einem  Unterhaltungsplan zusammengestellt und mit den Behörden abgestimmt. Bei einem Gewässerausbauverfahren werden üblicherweise aufgrund der Maßnahmengröße und der Intensität des Eingriffs  die Auswirkungen auf die Umwelt detailliert ermittelt und bewertet (Umweltverträglichkeitsprüfung). Dies erfolgt als integrierter Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Darüber hinaus wird neben Behörden und Interessenverbänden (z. B. Naturschutz, Landwirtschaft) auch die Öffentlichkeit beteiligt. Die Bürger haben Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Planunterlagen und zur Diskussion im Erörterungstermin. Als Ergebnis des wasserrechtlichen Verfahrens wird ein Planfeststellungsbeschluss erteilt. Bei kleineren Projekten kann es ausreichend sein, nach einer „Vorprüfung der Umweltauswirkungen“ auf eine detaillierte Prüfung zu verzichten und statt eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Hierbei erfolgt keine Öffentlichkeitsbeteiligung. Zuständig für die Durchführung eines Gewässerausbauverfahrens ist die Bezirksregierung Düsseldorf für die Gewässer 1. Ordnung (Rhein, Ruhr und Lippe) sowie für die Gewässer 2. Ordnung (Emscher, Erft, Niers und Wupper). Alle Gewässerausbauten an den sonstigen Gewässern liegen in der Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte. Außerdem werden die Baumaßnahmen bzw. die fertig gestellten Bauwerke (dazu gehören auch Deiche und Hochwasserschutzeinrichtungen) durch die Bezirksregierung an den oben genannten Gewässern überwacht. Darüber hinaus bedürfen Anlagen, die unmittelbar in oder am Gewässer neu errichtet bzw. wesentlich verändert werden, einer Genehmigung nach § 36 WHG i. Verb. mit § 22 Landeswassergesetz (LWG) NRW. Die Genehmigung nach § 22 LWG ist auch für Anlagen, die auf der Wasseroberfläche bzw. im oder über dem Gewässer errichtet werden, erforderlich. Darunter fallen z.B. die Errichtung und wesentliche Veränderung von Brücken, Treppen, Dükern, Steganlagen und Zugangsbrücken und von schwimmenden Anlagen - wie ortsfeste Hausboote - die kein Schiffsattest besitzen und deshalb nicht als Schiff bezeichnet werden können. Soweit es sich um Anlagen im und am Rhein, Ruhr und Lippe (Gewässer I. Ordnung) im Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. um Vorhaben in deren festgesetzten Überschwemmungsgebieten handelt, ist für die Genehmigungsverfahren die Bezirksregierung zuständig. Darüber hinaus ist die Bezirksregierung Düsseldorf für die Genehmigungen nach § 22 LWG an den Gewässern Emscher, Erft, Niers und Wupper (Gewässer II. Ordnung) im Regierungsbezirk zuständig.

Deichaufsichtliche Genehmigungen

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zum besonderen Schutz der Deich- und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern 1. und 2. Ordnung im Regierungsbezirk eine ordnungsbehördliche Verordnung verfügt. Ab dem 01. September 2020 gilt im Regierungsbezirk Düsseldorf die neue Deichschutzverordnung. Diese ist gültig für Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit Ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch der Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern. In dieser Verordnung werden Deichschutzzonen ausgewiesen, in denen entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad Genehmigungspflichten für bestimmte Maßnahmen beziehungsweise Ge- und Verbote vorgeschrieben sind.

Das Planfeststellungsverfahren im Deichbau

Für die Errichtung oder Sanierung von Hochwasserschutzanlagen ist ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich.

Für die Errichtung oder Sanierung von Hochwasserschutzanlagen ist ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Diese Verfahren sind erfahrungsgemäß sehr langwierig, da der Gesetzgeber damit die Bündelung aller mit dem Vorhaben verbundenen Genehmigungen und die Konzentration der Entscheidung für und gegen alle anderen Beteiligten verbunden hat. Daher sind viele schwierige Fragestellungen zu klären, alle betroffenen Interessen zu erfassen, zu gewichten und anschließend gerecht abzuwägen.

Wenn der Hochwasserschutzpflichtige nach Abschluss aller Vorüberlegungen, ersten Gesprächen mit Betroffenen, Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie und technischen Vorprüfungen, die kompletten Planunterlagen erarbeitet hat, werden diese bei der Bezirksregierung eingereicht. Nach einer Vollständigkeitsprüfung beginnt ein Öffentlichkeitsverfahren, in welchem die Planunterlagen in den betroffenen Kommunen für jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt und parallel dazu an die betroffenen Behörden zur Stellungnahme versandt werden. In dieser Phase hat jeder, der von der Maßnahme betroffen ist, die Möglichkeit, Bedenken, Anregungen und Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung vorzubringen. Im Anschluss daran führt die Bezirksregierung mit allen Betroffenen einen mündlichen Erörterungstermin durch, der ebenfalls vorher öffentlich bekannt gemacht wird. In diesem Termin versucht die Bezirksregierung nach einem Austausch aller Argumente für und gegen die Planung die verschiedenen Interessen auszugleichen. Im Anschluss daran wird der Planfeststellungsbeschluss gefertigt, der wiederum öffentlich ausgelegt wird

Für die weiteren Einzelheiten verweise ich auf das Ablaufschema.