Niederschlagwasserbeseitigung (Symbolbild)

Beseitigung von Niederschlagswasser

Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Es kann vorzugsweise direkt in ein Gewässer oder indirekt in eine Abwasseranlage eingeleitet werden.

Allgemeines

Niederschlagswasser beschreibt nach § 54 WHG „das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser“ und bildet zusammen mit dem Schmutzwasser das Abwasser. Ziel ist es, das Niederschlagswasser möglichst ortsnah zu versickern oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser ins Gewässer einzuleiten, um es so dem natürlichen Wasserkreislauf zurückzuführen.

Die Entwässerung kann in Trenn- oder Mischsystemen erfolgen. In Mischsystemen wird das Niederschlagswasser gemeinsam mit Schmutzwasser abgeführt. In einem Trennsystem wird das vom Schmutzwasser getrennte Niederschlagswasser zentral oder dezentral einem Gewässer zugeleitet. Regelungen zur Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des getrennt vom Schmutzwasser gesammelten Niederschlagswassers, zum Einsatz kommende Behandlungsanlagen, sowie zu deren Bemessung wurden im Runderlass des MUNV „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ vom 26.5.2004 („Trennerlass“) getroffen. Nach Trennerlass wird das Niederschlagswasser, ausgehend von Herkunftsbereichen, in die Kategorien unbelastet (Kategorie I), schwach belastet (Kategorie II) und stark belastet (Kategorie III) eingestuft, wobei das unbelastete Niederschlagswasser keiner Behandlung bedarf. Für schwach und stark belastetes Niederschlagswasser ist i.d.R. eine Behandlung vorgesehen und eine Versickerung nur im Ausnahmefall gestattet.

Vorwiegende Bauwerke der Niederschlagswasserbeseitigung sind Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken oder Stauraumkanäle, die durch ihre Speicherkapazität eine Drosselung des abfließenden Niederschlagswassers bewirken und somit das Gewässer vor hydraulischen Stoßbelastungen schützen. Besonders bei Mischsystemen, in denen Schmutzwasser gemeinsam mit Niederschlagswasser abgeführt wird, ist bei stärkeren Regenereignissen eine hydraulische Überlastung des Kanalnetzes sowie der Kläranlage mithilfe dieser Bauwerke zu verhindern.  Weiterhin werden Regenklärbecken verwendet, die sowohl eine Speicherung als auch durch Sedimentation eine Behandlung des Niederschlagswassers ermöglichen.  Stark belastetes Niederschlagswasser (Kategorie III) muss grundsätzlich gesammelt, abgeleitet und einer Abwasserbehandlung gemäß Anlage 2 Trennerlass bzw. der zentralen Kläranlage zugeführt werden. Als dezentrale Abwasserbehandlungsanlagen kommen ausschließlich Retentionsbodenfilter zum Einsatz, welche neben einer physikalischen auch eine biochemische Behandlung des Niederschlagswassers ermöglichen und somit die bisherigen Möglichkeiten der zentralen Regenwasserbehandlung daher beträchtlich erweitern.

Direkteinleitung

Um Niederschlagswasser eigenständig zu beseitigen, benötigen Betriebe eine Befreiung von dem Anschluss- und Benutzungszwang bzw. der Abwasserüberlassungspflicht, welche bei der zuständigen Kommune zu beantragen ist. Da die Kommune nur befreien kann, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers gesichert ist, muss dies durch die für die Einleitung zuständige Behörde bestätigt werden (§ 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW). Diese prüft im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §8 WHG zur Direkteinleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer, ob die anvisierte Einleitung dem Stand der Technik entspricht. Die Verfahren laufen parallel und können jeweils nicht unabhängig voneinander entschieden werden.

Handelt es sich um betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser nach Abwasserverordnung (AbwV), kann eine Direkteinleitung, je nach Belastung, nur nach einer Abwasservorbehandlung möglich sein.

Versickerung

Weiterhin kann das Niederschlagswasser ortsnah über eine belebte Bodenzone versickert werden. Diese Versickerung kann als Flächenversickerung oder auch als gemeinsamer Niederschlagswasserabfluss über Mulden oder Rigolen erfolgen.

Die Bedingungen für die Versickerung, sowie die Wahl und Bemessung der Versickerungsanlage stehen im Runderlass des MURL „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes“ vom 18. Mai 1998. Beispielsweise können im Boden enthaltene Altlasten oder ein zu hoher Grundwasserstand eine Versickerung unmöglich machen.

Kontakt

Kontakt (Symbolbild)