Rohrvortrieb (Symbolbild)

Anzeige von Abwasseranlagen

Kanalnetzanzeigen und Generalentwässerungspläne.

Kanalnetzanzeigen und Generalentwässerungspläne (GEP) gem. § 57 Abs. 1 LWG

Nach dem Wasserrecht ist die Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus haben die Betreiber für bestehende Kanalisationsnetze einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und deren Betrieb aufzustellen und bei Änderungen fortzuschreiben.

Die Bezirksregierung ist nach Anhang I der Zuständigkeits-Verordnung Umweltschutz (ZustVU) als Obere Wasserbehörde zuständig, soweit es sich um öffentliche Kanalisationsnetze für Schmutz- und Mischwasser von mehr als 2.000 Einwohnerwerten handelt. Ansonsten sind die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Wasserbehörden zuständig.

Generalentwässerungsplan (GEP)

Im Rahmen eines GEP wird nachgewiesen, dass bzw. unter Berücksichtigung welcher Sanierungsmaßnahmen ein Kanalnetz unter Einbeziehung der städtebaulichen Entwicklung entsprechend den Regeln der Technik betrieben werden kann. Damit erfüllt der GEP die klassischen Merkmale einer anzeigepflichtigen Planung und unterliegt dementsprechend der Anzeigepflicht. Darüber hinaus kann der GEP wichtige Erkenntnisse über das Gefährdungspotential des überstauenden Kanalnetzes bei Starkregenereignissen bringen, so dass der Abwasserbeseitigungspflichtige in die Lage versetzt wird, ggf. Vorsorge zu treffen, um Sachschäden und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Überstauungen und Überflutungen so gering wie möglich zu halten. Insoweit zeigt sich der Zusammenhang mit der Wahrnehmung der im Landeswassergesetz § 46 LWG verankerten kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht.

Der GEP ist ein umfangreiches Planwerk und dessen Aufstellung oft mit einem hohen Kosten- und Zeitaufwand verbun­den und sollte daher sinnvoller Weise Planungen von mindestens einem Jahrzehnt abdecken. Entsprechend sind auch Prognose-/Baugebiete in den Planungen zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann auf eine gesonderte Vorlage von einzelnen Kanalnetzanzeigen je Baugebiet verzichtet. Nicht selten ist bereits ein GEP aus früheren Jahren vorhanden, der jedoch möglicherweise durch die Entwicklung überholt ist. Dann sollte mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt werden, inwieweit und in welchem Rahmen der GEP an die aktuelle städtische Entwicklung anzupassen ist.

Ziel des GEP soll sein, nicht nur auf die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes abzuzielen, sondern im Sinne einer ganzheitlichen Strategie, auch die baulichen und umwelt-/wasserwirtschaftlichen Belange zu berücksichtigen. Es soll dabei der aktuelle Ist-Zustand sowie die prognostizierte Entwicklung im Entwässerungsgebiet über einen Zeitraum von 2 mal 6 Jahren (12 Jahren) betrachtet werden. Dieser Zeitraum ist ausgerichtet an der alle 6 Jahre erforderlichen Vorlage der Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK), so dass immer zwei ABK`s mit einem aktuellen GEP erarbeitet werden können.

Die zuständige Wasserbehörde kann nach dem Landeswassergesetz im Hinblick auf die Erstellung oder wesentliche Veränderung der Planung innerhalb von sechs Monaten Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die Abwasseranlagen regelgerecht errichtet und betrieben werden können. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist von sechs Monaten beginnt erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Wasserbehörde.

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