Vergitterte Wassereinleitung

Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG

Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einbringung und Einleitung in Oberflächengewässer sowie in das Grundwasser.

Nach Wasserrecht bedarf das Einbringen und Einleiten von Stoffen (u.a. Abwasser) in Oberflächengewässer (Bäche, Flüsse, Seen etc.) und in das Grundwasser einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Bei der Entscheidung über die Einleitung von behandeltem oder nicht behandlungsbedürftigen Misch- und Niederschlagswasser in Gewässer, sind der Erhalt und die Sicherstellung des guten Zustandes des Gewässers maßgeblich. Außerdem ist die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren (Abwasserbehandlung, Rückhalt) nach dem Stand der Technik möglich ist.

Im Land Nordrhein-Westfalen sind die Bezirksregierungen als Obere Wasserbehörden zuständig für die Antragsprüfung und Erteilung solcher Erlaubnisse, sofern es sich um Schmutz- und Mischwassereinleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen für mehr als 2.000 Einwohnerwerte handelt.

Andere Abwassereinleitungen (u.a. kommunale Niederschlagswassereinleitungen) fallen in die Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte als Untere Wasserbehörden.

Der Erlaubnisantrag wird von der Bezirksregierung hinsichtlich der Gewässerverträglichkeit geprüft, d. h. in Bezug auf Emission sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Einleitung auf das Gewässer (Immissionsbetrachtung).
Für Einleitungen aus Kläranlagen sind bei der Emissionsbetrachtung die Vorgaben nach der Abwasserverordnung, Anhang 1 (AbwV) einzuhalten, bei der Immissionsbetrachtung sind die Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) zu berücksichtigen.
Bei Mischwassereinleitungen aus Abwasserbehandlungsbecken, Rückhaltebecken und Überläufen sind bei der Emissionsbetrachtung die Vorgaben des RdErl. vom Umweltministerium NRW „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischverfahren“ (Mischerlass), bei der Immissionsbetrachtung die Anforderung nach den BWK-Merkblättern 3 bzw. 7 einzuhalten.
Dementsprechend sind erhebliche Voruntersuchungen vom Antragssteller zu leisten. Zudem fließen die Maßnahmenprogramme der WRRL in die Prüfung das Erlaubnisverfahren mit ein.

Bei Neuanträgen, aber auch bei Anträgen für auslaufende Erlaubnisse, ist eine Abstimmung über den Umfang und den Inhalt von Nachweisen mit der Verfahrensbehörde ratsam. Der Mindestinhalt der Antragsunterlagen kann dem entsprechenden Begleitbogen entnommen werden (Vordrucke siehe unten).

Die Einhaltung der in der Erlaubnis festgesetzten Anforderungen wird von der zuständigen Wasserbehörde nach Bescheiderteilung überwacht. Solange eine Einleiterlaubnis nicht vorliegt, ist eine Einleitung von Abwasser grundsätzlich verboten und strafbar.