Metallkette (Symbolbild)

Arbeiten im Grundwasserbereich

Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wasserrechtliche Genehmigungen und nimmt für ihren Zuständigkeitsbereich und in „Zaunanlagen“ Anzeigen entgegen für Tätigkeiten im Grundwasserbereich, wie z. B. Wasserhaltungen, Erdaufschlüsse, Bohrungen oder Pfahlgründungen.
In der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) ist geregelt welche Anlagen in die Zuständigkeit der Bezirksregierung fallen. Außerdem gilt das sogenannte „Zaunprinzip“. Dies bedeutet, dass eine Behörde für alle umweltrechtlichen Belange aller Anlagen, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, zuständig ist. Die Zuständigkeit umfasst alle anlagenbezogenen, umweltrechtlichen Fragen sowohl im Bereich der Zulassung als auch der Überwachung. Im Rahmen von Baumaßnahmen sind folgende Arbeiten erlaubnis- bzw. anzeigepflichtig:
  • Grundwasserhaltung:
    • vorübergehende Entnahme von Grundwasser
    • gegebenenfalls Einleitung des geförderten Wassers in das Grundwasser oder in Oberflächengewässer
  • Bohrungen/Erdaufschlüsse:
    • (unbeabsichtigtes) Erschließen von Grundwasser
    • Einleiten von Stoffen ins Grundwasser

ERLAUBNIS ZUR GRUNDWASSERHALTUNG

Ist im Rahmen einer Baumaßnahme eine vorübergehende Absenkung des Grundwasserspiegels erforderlich (Wasserhaltung), ist für die Entnahme von Grundwasser sowie für die gegebenenfalls vorgesehene Einleitung des geförderten Grundwassers in Grund- oder Oberflächengewässer eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 ff. WHG zu beantragen.

Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Grundwasserhaltung zu stellen.

Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular.

Wird Grundwasser nur in geringen Mengen entnommen und sind keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen, ist die Nutzung erlaubnisfrei. Diese muss der Bezirksregierung jedoch angezeigt werden.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Gemäß § 11 WHG kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt wurde. Dies betrifft Grundwasserentnahmen mit einem jährlichen Volumen ab 5.000 Kubikmeter pro Jahr bis 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr. Hierbei ist entweder eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls notwendig. Damit wird geprüft, ob durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme beziehungsweise schutzwürdige Gebiete zu erwarten sind.

Ab einer Entnahmemenge von 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr ist für das Vorhaben in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

ANZEIGE VON BOHRUNGEN UND ERDAUFSCHLÜSSEN

Nach § 49 WHG sind Arbeiten, die so tief in den Boden eingreifen, dass sie sich auf die Bewegung, Höhe oder Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, der Bezirksregierung anzuzeigen. Ferner ist das Einbringen von Stoffe in das Grundwasser sowie das unbeabsichtigte Erschließen des Grundwassers anzeigepflichtig.

Derartige Arbeiten können z. B. das Niederbringen/Errichten von Bohrpfählen, Bauwerken, Erkundungsbohrungen, Tiefbauwerken sein.

Stehen die Erdaufschlüsse in Zusammenhang mit einer anzuzeigenden Änderung einer vorhandenen genehmigten Wassergewinnungsanlage, z. B. durch Errichtung eines Ersatzbrunnens, ist eine separate Bohranzeige nicht erforderlich.

Die Anzeige ist einen Monat vor Beginn der Maßnahme oder bei unbeabsichtigter Erschließung des Grundwassers unverzüglich zu stellen.

Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Anzeigeformular.

Ergibt die Prüfung, dass sich die angezeigte Maßnahme nachteilig auf das Grundwasser auswirken kann, wird der Antragstellerin mitgeteilt, dass ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen ist.

Wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann sowie wenn Grundwasser unbefugt erschlossen wurde, werden von der Bezirksregierung die erforderlichen Maßnahmen, bis hin zur Einstellung oder Beseitigung der Erschließung, angeordnet.

Sollen die Arbeiten in einer festgesetzten Wasserschutzzone durchgeführt werden, sind die Verbots- und Genehmigungstatbestände der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten.