
ÖPNV: Verbesserung des Infektionsschutzes im Schülerverkehr
Förderung zusätzlicher Busverkehre zur Schülerbeförderung zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Corona-Pandemie nach den Richtlinien Corona-Schülerverkehr.
Bezeichnung Förderprogramm
Förderung zusätzlicher Busverkehre zur Schülerbeförderung zur Verbesserung des Infektionsschutzes in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Corona-Pandemie nach den Richtlinien Corona-Schülerverkehr.
Wer wird gefördert?
- Träger von Schulen im Sinne des Schulgesetzes
- Kreise, Städte und Gemeinden
- Landschaftsverbände
- Träger von Ersatzschulen - Aufgabenträger des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV im Sinne des § 3 Absatz 1 ÖPNVG NRW
Was wird gefördert?
- Gefördert werden zusätzliche Verstärker bzw. Einsatzwagenfahrten im ÖPNV (Ziffer 2.1)
- sowie zusätzliche Fahrten im freigestellten Schülerverkehr parallel zu bereits vorhandenen Angeboten des ÖPNV (Ziffer 2.2).
- Zudem werden zusätzliche Fahrten im bereits eingerichteten freigestellten Schülerverkehr gefördert, soweit hierdurch bei Ausschöpfung aller Sitzplätze die Nutzung von Stehplätzen vermieden werden kann (Ziffer 2.3).
- Im Weiteren können auch zusätzliche Fahrten im bereits eingerichteten freigestellten Schülerverkehr zu Förderschulen gefördert werden, soweit dies zur Erhöhung des Abstandes zu Schülerinnen und Schülern mit nachgewiesener Befreiung von der Maskenpflicht beiträgt (Ziffer 2.4).
Gefördert werden jeweils die nachweisbaren Mehrausgaben
- aus den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für zusätzliche Busverkehre im ÖPNV oder
- aus den jeweiligen neuen oder angepassten vertraglichen Regelungen mit den jeweils beauftragten Verkehrsunternehmen im Freistellungsverkehr
Wie sind die Konditionen?
- Projektförderung
- Anteilfinanzierung bis zu einem Umfang von 100 Prozent
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 25
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Wann ist der Antrag zu stellen?
Eine Antragstellung ist bis zum 18.10.2022 möglich. Die Förderanträge sind ebenfalls bis zu diesem Datum einzureichen.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Richtlinien Corona-Schülerverkehr
- Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
- Corona Erlass III des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Was ist noch wichtig?
Zuwendungsvoraussetzung ist eine Erklärung darüber, dass die zusätzlichen Busse bzw. Fahrten über die regulär vorgesehenen Angebote hinausgehen und eine Entlastung im ÖPNV bzw. freigestellten Schülerverkehr zu den Schulanfangs- bzw. -endzeiten darstellen.
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