
Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- Personen, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG (Fracht, Spedition, bekannter Versender u. a. siehe Gesetzestext) eine ZÜP benötigen – Zugang zum Sicherheitsbereich ist nicht erforderlich
- Luftfahrer / Flugschüler gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist ab dem 01.01.2009 nach fünf Jahren zu wiederholen. Generell besteht die Verpflichtung, die Überprüfung ohne Aufforderung erneut zu beantragen. Der Antragsteller gilt gem. § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig, wenn er die Wiederholungsüberprüfung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt.
Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind gem. § 8 LuftSiZÜV Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollverwaltung ausgenommen.
Zum Nachweis ist die Vorlage einer Kopie des Dienstausweises erforderlich.
Eine Überprüfung entfällt ebenfalls, wenn der Antragsteller einer Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder § 12 b Atomgesetz unterliegt.
Dies ist durch eine Bescheinigung des Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen.
Personen, die bereits auf ihre Zuverlässigkeit überprüft worden sind (z. B. im Rahmen der Ausstellung eines Flughafenausweises) werden gebeten, dies im Antragsvordruck zu vermerken.
Die für die Überprüfung erforderlichen Antragsvordrucke stehen im Internet (Siehe Luftsicherheit) zur Verfügung und können am Bildschirm ausgefüllt werden.
Um eine schnelle und ordnungsgemäße Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, sind alle erforderlichen Angaben deutlich lesbar in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Der durch die Unterschrift bestätigte Antrag ist bei der Luftsicherheitsbehörde im Original einzureichen. Sofern er nicht persönlich vorgelegt wird, sind die erforderlichen Anlagen (s. Antragsvordruck) beizufügen. Fax- und Emailanträge können wegen fehlender Originalunterschrift nicht berücksichtigt werden. Unvollständige Anträge werden aufgrund des Mehraufwands mit höheren Gebühren abgerechnet.
Antragsteller, die unter den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG (Fracht, Spedition, bekannter Versender u. a.) fallen, stellen den Antrag bitte über ihren Arbeitgeber bzw. künftigen Arbeitgeber, da dieser auch die Kosten der Zuverlässigkeitsüberprüfung trägt.
Wiederholungsprüfungen - Wichtige Informationen
Die Zuverlässigkeitsprüfungen sind nach fünf Jahren zu wiederholen.
Bei den anstehenden Wiederholungsüberprüfungen bitten wir folgendes zu berücksichtigen:
Wir empfehlen, Wiederholungsanträge mindestens 3 Monate vor Ablauf der Geltung der alten Sicherheitsüberprüfung zu stellen. Neuanträge sollten so früh wie möglich gestellt werden.
Personen, die im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis den Zutritt an den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Weeze sowie weiteren bundesdeutschen Flughäfen benötigen, wenden sich zwecks der Antragsformulare bitte an die Ausweisstelle des jeweiligen Flughafens bzw. an Ihren Arbeitgeber.
Gleiches gilt für das fliegende Personal der Luftfahrtunternehmen wie DLH und Eurowings.
Bitte verwenden Sie nicht die Antragsformulare, die Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf finden, weil diese nicht für ein Arbeitsverhältnis mit Zutrittsberechtigung in den Sicherheitsbereich eines Flughafens gelten.
Sollten Sie zu dem o. g. Personenkreis gehören, bitten wir Sie auch keine Anträge auf dem Postweg an die Bezirksregierung Düsseldorf zu schicken, da Ihre Anträge extern an den Ausweisstellen oder über den Arbeitgeber eingegeben und online bei der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Luftsicherheitsbehörde bearbeitet werden.
Kosten der Überprüfung
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gebührenpflichtig. Es wird danach unterschieden, ob die Anträge von externen Antragserfassungsstellen oder von der Bezirksregierung selbst eingegeben werden.
Ab dem 01.01.2022 erhöhen sich in NRW die Gebühren für die Bearbeitung eines Antrags auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz. Hintergrund ist der durch die Überprüfung von Arbeitgebernachweisen erforderliche erhöhte Personalbedarf.
Kosten ab dem 01.01.2022:
• Eingabe durch externe Antragserfassungsstelle: 54,00 EUR
• Eingabe durch die Bezirksregierung: 59,00 EUR
Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfungen für ihre Mitarbeitenden (Antragstellende) benötigen, werden gebeten, mit einem entsprechenden Anschreiben die Kostenübernahme zu erklären.
Zuständige Luftsicherheitsbehörde für den Personenkreis Nr. 2
Wenn sich der Firmensitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln befindet, ist die für Sie zuständige Luftsicherheitsbehörde die
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezenat 26 / Luftsicherheit
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 / Luftsicherheit
Am Bonneshof 35
40477 Düsseldorf
Zuständige Luftsicherheitsbehörde für den Personenkreis Nr. 4
Wenn Ihr Hauptwohnsitz (Antragsteller) in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln liegt, ist die für Sie zuständige Luftsicherheitsbehörde die Bezirksregierung Düsseldorf (Adresse siehe oben)
Soweit Sie keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes haben, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbehörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
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