
Bedarfsplanung für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes
Aktueller Bundesverkehrswegeplan 2030
Der Bund ist nach dem Grundgesetz verantwortlich für Bau und Erhaltung der Bundesverkehrswege (Bundesschienenwege: Art. 87e GG/ Bundeswasserstraßen: Art. 89 Abs.2 GG / Bundesfernstraßen (die Bundesautobahnen und Bundesstraßen): Art. 90 GG). Wobei die deutschen See- und Binnenhäfen, die Flughäfen sowie die Güterverkehrszentren nicht zu den Bundesverkehrswegen zählen.
Der derzeit gültige Bundesverkehrswegeplan (BVWP 2030) wurde am 03.08.2016 durch das Bundeskabinett beschlossen und ersetzt den 2003 beschlossenen BVWP 2003. Der BVWP gilt für den angegebenen Zeitraum (in der Regel 10 bis 15 Jahre), jedenfalls aber so lange, bis es einen neuen Bundesverkehrswegeplan gibt.
Der Bundesverkehrswegeplan ist die verkehrspolitische Gesamtstrategie der Bundesregierung. Er ist das zentrale Planungsinstrument, mit dem der Rahmen für die anstehenden Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur des Bundes bis 2030 abgesteckt wird- sowohl für Erhaltung, als auch für Aus- und Neubau. Er ist kein Finanzierungsplan oder -programm und hat auch keinen Gesetzescharakter. Die Umweltauswirkungen des BVWP 2030 wurden erstmalig im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) ermittelt, beschrieben und bewertet. Er stellt insbesondere die überregionalen Bauvorhaben zusammen. Dabei werden in der Regel noch keine konkreten Details, wie zum Beispiel die Trassenführung, festgelegt. Diese sind Gegenstand der sich anschließenden Planfeststellungs-verfahren.
Anmeldung von Projekten
Nach § 9 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) beschließen in NRW die fünf Regionalräte über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung zur Vorbereitung der landesseitigen Stellungnahme gegenüber dem Bund. Im Rahmen der Neuaufstellung des BVWP 2030 hatte der Regionalrat Düsseldorf 2012 die für die Bewertung anzumeldenden Aus- und Neubauprojekte beschlossen und dem Verkehrsministerium des Landes NRW (VM) gemeldet.
Am 14.04.2016 wurde im Verkehrsausschuss der Bezirksregierung Düsseldorf die regionalen Voten für die Priorisierung für die Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenvorhaben für die Neuaufstellung des BVWP 2030 beschlossen. Letztlich wurde ein Großteil der vom Regionalrat vorgeschlagenen Vorhaben im neuen BVWP 2030 aufgenommen.
Bedarfsplan
Auf Grundlage des BVWP werden die Bedarfspläne für die einzelnen Verkehrsträger entworfen und als Anlage der jeweiligen Ausbaugesetze in den Deutschen Bundestag eingebracht und von diesem verbindlich beschlossen. Erst damit wird der Bedarf für die ausgewählten Projekte gesetzlich festgelegt.
Er dient für den Bereich Straße als Grundlage für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG), dem der Bundesfernstraßenbedarfsplan als Anlage beigefügt ist. Im Bereich der Schienenwege bildet er die Grundlage für den Gesetzentwurf zur Änderung des Ausbaugesetzes für Bundesschienenwege (BSchWAG) mit dem zugehörigen Bedarfsplan. Im Bereich der Wasserstraße ist er Grundlage zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG). Der Deutsche Bundestag hat am 02.12.2016 die Änderungen dieser drei Ausbaugesetze beschlossen.
Das zentrale Modul für die Bedarfsplanung stellt die Nutzen‐Kosten‐Analyse (NKA) dar, die den Investitionskosten eines Vorhabens alle in Geldeinheiten darstellbaren positiven und negativen Projektauswirkungen gegenüberstellt. Projekte sind dann gesamtwirtschaftlich sinnvoll, wenn die Summe aller Nutzen größer als die Investitionskosten ist. Neben wirtschaftlichen und verkehrlichen Aspekte fanden hierbei auch Umweltaspekte Berücksichtigung.
Grundlage für die Prüfung und Bewertung der angemeldeten Projekte war die aktuelle Verkehrsprognose bis 2030. Auf dieser Grundlage hat das BMVI jedes angemeldete Projekt durch externe Fachgutachter überprüfen und bewerten lassen. Auf dieser Grundlage erfolgte die Einstufung der Vorhaben der drei Verkehrsträger in Dringlichkeitskategorien:
- Vordringlicher Bedarf (VB)
- Vordringlicher Bedarf zur Engpassbeseitigung (VB-E)
- Weiterer Bedarf (WB)
- Weiterer Bedarf mit Planungsrecht (WB*)
Wesentliche Eckpunkte des BVWP 2030 sollen eine klare Finanzierungsperspektive sein, so dass die Projekte des vordringlichen Bedarfs (VB/VB-E) im Geltungszeit-raum des BVWP bis zum Jahr 2030 umgesetzt bzw. angefangen werden sollen. Schwerpunkt der Investitionen ist die Beseitigung von Engpässen auf Hauptverkehrs-achsen. Für Vorhaben des WB werden hingegen voraussichtlich erst nach 2030 Investitionsmittel zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus gibt es Vorhaben des so genannten Potentiellen Bedarfs, die gegebenenfalls in den VB aufsteigen können. Sobald diese Projekte die üblichen Kriterien erfüllen, werden sie in den Vordringlichen Bedarf aufgenommen.
Details zu den einzelnen Maßnahmen können unter dem Projektinformationssystem PRINS, in dem die Projektdossiers zu allen bewerteten Projekten hinterlegt sind, eingesehen werden. Hier können auch die Projekte aufgerufen werden, die auf Grund ihrer Bewertung bzw. einer gutachterlichen Einschätzung nicht in den Entwurf aufgenommen wurden. Der Umweltbericht zum BVWP 2030 kann beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesehen werden.
Nach Ablauf von fünf Jahren prüft der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), ob die Bedarfspläne der Verkehrsentwicklung anzupassen sind. In die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen.
In den nachfolgenden Planungsstufen werden die einzelnen Projekte des BVWP bzw. der Bedarfspläne von den jeweiligen Vorhabenträgern vertieft. Hierbei werden je nach Erfordernis Raumordnungsverfahren, Linien‐ bzw. Trassenbestimmungsverfahren und Planfeststellungsverfahren durchlaufen. Zeitpunkt und Reihenfolge der Projektumsetzungen hängen letztlich von dessen Priorisierung im VB/VB‐E, dem Planungsstand sowie den verfügbaren Finanzmitteln ab.
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