Verkehrserziehung (Symbolbild)

Angelegenheiten der Fahrerlaubnis, Fahrlehrer, Berufskraftfahrerqualifikationsstätten und Kfz-Sachverständigen

Die Bezirksregierung ist Fachaufsichtsbehörde in den Bereichen Fahrerlaubnis und Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis.

Allgemeine Informationen

Erste Ansprechpartner für die Erteilung von Fahrerlaubnissen sowie Fahrlehrererlaubnissen sind die örtlichen Fahrerlaubnis- und Überwachungsbehörden. Die Bezirksregierung erkennt Kraftfahrzeugsachverständige und Prüfingenieure an. Sie ist für die Anerkennung der Ausbildungsstätten für die Berufskraftfahrerqualifikation zuständig.

Fachaufsicht über Fahrerlaubnisbehörden

Die Bezirksregierung übt die Fachaufsicht über die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden des Bezirks, die erster Ansprechpartner bei Erteilung, Umschreibung und Verlängerung von Fahrerlaubnissen sind, aus.

Ausnahmegenehmigungen nach der Fahrerlaubnisverordnung

Zudem erteilt die Bezirksregierung Düsseldorf Ausnahmegenehmigungen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), für die nicht die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind (z.B. für Führerscheinklasse T bei Minderjährigen, Umschreibung ausländischer Führerscheine).

Schulung Erste-Hilfe

Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 FeV können sich von der Bezirksregierung Düsseldorf anerkennen lassen.

Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie

Auf Antrag erteilt die Bezirksregierung Düsseldorf Verkehrspsychologen die Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Weitere Sachgebiete

  • Fahrlehrerrecht: Fachaufsicht nach FahrlG sowie Anerkennung von Berufsverbänden, Trägern und Personen zur Durchführung von Einweisungs-, Einführungs- sowie Fortbildungslehrgängen nach dem Fahrlehrergesetz
  • Anerkennung von amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
  • Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Berufskraftfahrerqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)