Straßenbau (Symbolbild)

Förderung kommunaler Straßenbau und Nahmobilität (FöRi-kom-Stra | FöRi-Nah)

Die Förderung verkehrlicher Projekte in den Kommunen erfolgt nach Maßgabe jährlicher Förderprogramme auf der Grundlage der Förderrichtlinie kommunaler Straßenbau (FöRi-kom-Stra) und der Förderrichtlinie Nahmobilität (FöRi-Nah).

Aktuelles

  • Änderung der Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) zum 01. Januar 2024
  • Weiterleitungsvertrag gemäß FöRi-Nah, Nr. 6 verfügbar (s. Musterformulare und Logos)
  • Neue Nebenbestimmung für Förderbescheide der Nahmobilität (s. Hilfestellungen zu Zuwendungsbescheid und Unterrichtungspflichten)
  • Neues Logo für Musterplaketten und Hinweistafeln beim Sonderprogramm „Stadt & Land“ 

Grundlagen

Förderrichtlinien

Die Förderung verkehrlicher Projekte in den Kommunen erfolgt nach Maßgabe jährlicher Förderprogramme auf der Grundlage folgender Richtlinien:  

  • Förderrichtlinie kommunaler Straßenbau (FöRi-kom-Stra) und 
  • Förderrichtlinie Nahmobilität (FöRi-Nah) 

Diese können im Portal für Landesrecht Nordrhein-Westfalen eingesehen, indem unter „Suche“ die jeweilige Richtlinie oder deren Abkürzung eingegeben wird oder alternativ auf den Internetseiten des für Verkehr zuständigen Ministeriums: 

MUNV Förderung kommunaler Straßenbau

MUNV Förderung Nahmobilität

In den Förderrichtlinien sind detaillierte Angaben enthalten zu:

  1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
  2. Gegenstand der Förderung
  3. Zuwendungsempfänger
  4. Zuwendungsvoraussetzungen
  5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
  6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen/Nebenbestimmungen
  7. Verfahren
  8. Geltungsdauer
Abgrenzung der Richtlinien in Bezug auf Rad- und Gehwege

Die Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau ermöglichen im Zusammenhang mit dem Neu-, Aus- und Umbau verkehrswichtiger Straßen auch die Förderung von Rad- und Gehwegen. Insofern jedoch ein Vorhaben ausschließlich Rad- und/oder Gehwege betrifft, sind die Richtlinien der Nahmobilität anzuwenden.

Ergänzende Hinweise

Ergänzende Hinweise zu den Förderrichtlinien bzw. zur Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben (Nr. 5.4.2 der FöRi-kom-Stra bzw. FöRi-Nah) sind als PDF auf den o.g. Internetseiten des für Verkehr zuständigen Ministeriums des Landes NRW zu finden.

Dort enthalten sind auch Angaben zu Vorsorgemaßnahmen (einzelne Bauleistungen, die aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen bereits vorsorglich – vorab einer Fördermaßnahme – ausgeführt werden müssen) und dem Wertausgleich (notwendige Verlegung, Veränderung oder Erneuerung anderer Verkehrswege und -anlagen oder sonstiger Anlagen). 

Fördersätze Land

Die Fördersätze für Finanzhilfen des Landes werden jährlich durch das für Verkehr zuständige Ministerium festgelegt. Sie betragen aktuell: 

  • FöRi-kom-Stra: 70 %
  • FöRi-Nah: 80 %              

Für Vorhaben in Städten, Kreisen und Gemeinden, die in Gebieten mit einer vergleichsweise schwächeren Wirtschaftsstruktur liegen, wird ein Zuschlag von 5 % gewährt. 

Fördersätze Bund

Für Maßnahmen des Radverkehrs können unter Berücksichtigung der haushaltsmäßigen Rahmenbedingungen Finanzhilfen des Bundes gewährt werden.  

Anmeldung und Antrag

Kostenintensive Maßnahmen im kommunalen Straßenbau können bereits in einem frühen Planungsstadium für die mittelfristige Planung der Förderprogramme angemeldet werden (z.B. um die grundsätzliche Förderfähigkeit abzustimmen). Nach Konkretisierung des Vorhabens bis hin zur Baureife ist die Anmeldung durch einen Antrag zu ersetzen (basierend auf einer ausführungsreifen Planung und Kostenaufstellung). Auf dieser Basis ist dann die weitere Bewertung der Maßnahme und ggf. Übernahme in ein Jahresförderprogramm möglich.   

Für Maßnahmen der Nahmobilität ist direkt ein Antrag zu stellen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Vorhaben ausführungsreif ist. 

Für den Antrag wird empfohlen, die Kosten anhand eines bepreisten Leistungsverzeichnisses aufzustellen (LPH 6), weil mit Übernahme in ein Jahresförderprogramm die Mittel in beantragter Höhe bereitgestellt werden. 

Anmeldungen und Anträge sind jeweils bis zum 31.05. eines Jahres zu stellen. Bitte verwenden Sie die dafür bereitgestellten Formulare Muster 1 und Muster 2.

Bei Bedarf kann im Vorfeld einer Anmeldung oder eines Antrags ein Termin bei der Bezirksregierung vereinbart werden, um das Vorhaben vorzustellen und auftretende Fragestellungen abzuklären. 

Digitale Planunterlagen

Planunterlagen sind ergänzend in digitaler Form (PDF) bereitzustellen. Bitte senden Sie diese an folgende E-Mail-Adresse und verwenden Sie zur Zuordnung im Betreff die Begriffe „Planunterlagen“ und „kommunaler Straßenbau“ bzw. „Nahmobilität“: 

Dezernat25atbrd.nrw.de (Dezernat25[at]brd[dot]nrw[dot]de)

Es können Dateien bis zu einer Größe von ca. 22 MB empfangen werden. Größere Dateien sind über eine Cloud bereitzustellen. Wenn möglich, Dateien bitte auf eine Größe von 10 MB beschränken. 

Ansprechpartner im Dezernat 25

Die Ansprechpartner für Förderangelegenheiten des kommunalen Straßenbaus und der Nahmobilität sind der Übersicht Zuständigkeiten im Dezernat 25 zu entnehmen. Zuständig ist das Sachgebiet 25.10/12. 

Musterformulare und Logos

Die Anmeldung bzw. Beantragung und Abwicklung eines Vorhabens erfolgt über Musterformulare.

Muster 01 Antrag

Muster 02 Ausgaben

Muster 07 Mittelausgleichsmeldung

Muster 08 Auszahlung Teilbeträge

Muster 09 Ausgabeblatt

Muster 10 Verwendungsnachweis Anteilsfinanzierung

Muster 10a Verwendungsnachweis Festbetragsfinanzierung

Soll die Zuwendung für ein Vorhaben an einen Dritten weitergeleitet werden (Nr. 6 FöRi-kom-Nah), ist folgender Weiterleitungsvertrag zu verwenden: 

Muster Weiterleitungsvertrag Föri Nah

Für die Kennzeichnung von Maßnahmen der Nahmobilität werden nachfolgende Logos des für Verkehr zuständigen Landesministeriums bereitgestellt, um auf die Förderung hinzuweisen.

Logokoffer-MUNV

Hilfestellungen

Abstimmung der Planung 

Die zur Förderung eingereichten Vorhaben sind vom Straßenbaulastträger mit folgenden Beteiligten abzustimmen: 

  • Straßenverkehrsbehörde
  • ggf. untere Natur- und Landschaftsschutzbehörde
  • ggf. untere Wasserbehörde
  • ggf. untere Bodenschutzbehörde (Altlasten)
  • ggf. weitere Beteiligte 
  • Behindertenverbände
  • Verkehrsbetriebe
  • mitbetroffene Baulastträger (z.B. Straßen.NRW, DB, etc.)
  • kommunalpolitische Entscheidungsträger (Beschluss der Maßnahme)
Vorhabenbeginn

Haushaltsrecht:
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 Teil II - VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - (VVG)).

Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung (Nr. 1.3.3 Teil II - VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - (VVG)).

HOAI:
Honorarverträge der Leistungsphasen 1 bis 6 werden der Planung zugerechnet und stellen keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar. 

Die Beauftragung der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe), 8 (Bauoberleitung) und/oder 9 (Objektbetreuung) HOAI stellt stets einen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrag dar, es sei denn, der HOAI-Vertrag

a) wurde unter dem Vorbehalt der Bewilligung einer Förderung geschlossen oder
b) ist bedingt durch die Bewilligung der Fördermittel oder
c) enthält ein kostenloses Rücktrittsrecht im Falle der Nichtgewährung der Förderung.

Zeitschiene und Fristen

Von der Antragstellung bis zur Erteilung eines Zuwendungsbescheids ist ein entsprechender Vorlauf einzuplanen. Im Einzelnen finden folgende Schritte statt:

Jahr der Antragsstellung 

  • bis zum 31.05. Antragstellung für Förderprogramme des Folgejahres
  • Vorprüfung der Anträge durch die Bezirksregierung
  • Programmgespräche im Herbst zur Abstimmung der Maßnahmen
  • Erstellung der Jahresprogramme

Jahr nach Antragstellung

  • Beteiligung der regionalen Planungsträger gemäß § 9 (4) LPlG 
  • Veröffentlichung der Förderprogramme durch das für Verkehr zuständige Ministerium
  • Detaillierte Prüfung der Anträge durch die Bezirksregierung
  • Erteilung der Zuwendungsbescheide

Für Maßnahmen aus dem „Förderprogramm Nahmobilität“ erfolgt die Beteiligung der regionalen Planungsträger in der Regel noch im Jahr der Antragstellung (4. Quartal). Das „Förderprogramm für den kommunalen Straßenbau“ wird in der Regel im darauffolgenden Jahr (1. Quartal) beschlossen. 

Die jeweiligen Sitzungsvorlagen können anhand der vorgenannten Förderprogramme auf den Internetseiten des zuständigen regionalen Planungsträgers eingesehen werden: Für die kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen und den Kreis Wesel ist der Regionalverband Ruhr zuständig. Für alle anderen kreisfreien Städte und Kreise ist es der Regionalrat. Anbei eine grafische Übersicht zu den Planungsregionen.  

Die Veröffentlichung der Förderprogramme finden Sie auf den Internetseiten des für Verkehr zuständigen Ministeriums: 

MUNV Förderung kommunaler Straßenbau

MUNV Förderung Nahmobilität

Für diese Maßnahmen wird das Ministerium entsprechende Finanzmittel zur Bewilligung und Ausfinanzierung zur Verfügung stellen, so dass vorbehaltlich der Bau- und Bewilligungsreife im Einzelfall, insbesondere auch der kommunalaufsichtlichen Zustimmung, alle eingeplanten Maßnahmen einen Zuwendungsbescheid erhalten können.

Zuwendungsbescheid und Unterrichtungspflichten

Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind der Prüfvermerk der Bewilligungsbehörde und die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G). Die ANBest-G sind als Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG Teil der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO). Weitere Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid sind üblich. 

So wurde mit Veröffentlichung des Nahmobilitätsprogramms 2024 Teil 1 die Nebenbestimmung aufgenommen, dass während des Baus und nach Fertigstellung der investiven Maßnahmen bzw. der Durchführung der nichtinvestiven Maßnahmen in geeigneter Form (wie zum Beispiel durch Veröffentlichungen, Baustellenbanner, Plakette, Hinweisschilder) und unter Verwendung des Logos des für Verkehr zuständigen Landesministeriums auf die Förderung hinzuweisen ist. Weitere Informationen erfolgen im Zuwendungsbescheid. 

Sofern eine Weiterleitung der Zuwendung an einen Dritten erfolgt (Nr. 6 FöRi-kom-Stra), ist ein Weiterleitungsvertrag zu schließen (s. Musterformulare und Logos). 

Die Kommunen sind nach Zugang der Zuwendungsbescheide aufgerufen, alsbald für den Baubeginn zu sorgen, damit die Mittel bestimmungsgemäß eingesetzt werden können. Der Beginn der Maßnahme (erste Auftragsvergabe) oder gegebenenfalls dessen unplanmäßige Verzögerung, ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Förderrichtlinien, Nr. 7). Ebenso sind gemäß ANBest-G Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

Bei erheblichen Planungsänderungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar waren, kann nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde ein Änderungsantrag gestellt werden. Neben den für einen Förderantrag notwendigen Unterlagen ist eine ausführliche Begründung der Mehr-/ Minderkosten und eine Kostengegenüberstellung erforderlich. Erhöhungen der zuwendungsfähigen Ausgaben können nur aus besonderen Gründen unter Anlegung eines strengen Maßstabes berücksichtigt werden.

Zahlungsverkehr

Hinsichtlich des Zahlungsverkehrs sind folgende jährliche Fristen zu beachten:

  • 31.08.   Prüfung Mittelausgleich (Muster 7)
  • 15.10.   Durchführung Mittelabruf (Muster 8)
  • 15.03.   (im Folgejahr) Vorlage Ausgabeblätter (Muster 9) 

Die Muster 7 bis 9 bitte ausschließlich an die E-Mail-Adresse 
Dez25.Zahlungsverkehratbrd.nrw.de (Dez25[dot]Zahlungsverkehr[at]brd[dot]nrw[dot]de)
senden und dabei im Betreff das Ordnungsmerkmal und jeweilige Muster angeben. Es können Dateien bis zu einer Größe von ca. 22 MB empfangen werden.

Der tatsächliche finanzielle Bedarf für bewilligte und noch nicht schlussgerechnete Maßnahmen ist vom Zuwendungsempfänger bis spätestens zum 31.08. anhand Muster 7 mitzuteilen.  Sollten sich finanzielle Bedarfe geändert haben, prüft die Bewilligungsbehörde im Mittelausgleich, ob sie der Änderung durch eine Änderungsbewilligung entsprechen kann.

Mit Muster 8 (Antrag auf Auszahlung von Teilbeträgen) wird entsprechend dem Baufortschritt und den bewilligten Jahresraten die Auszahlung beantragt. Dies muss bis spätestens zum 15.10. erfolgen, damit eine Auszahlung noch im laufenden Jahr möglich ist. Später eingehende Anträge können erst im Folgejahr ausgezahlt werden, nach Eröffnung des neuen Haushalts. Die maßnahmengebundenen Finanzmittel stehen weiterhin zur Verfügung, es ist jedoch seitens des Zuwendungsempfängers zu prüfen, ob eine Anpassung des Durchführungszeitraums erforderlich wird.  Die Anpassung kann formlos mittels E-Mail oder zeitgleich mit dem Muster 7 bzw. 8 beantragt werden. Eine Begründung ist erforderlich. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Zuwendung nur soweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie innerhalb von zwei Monaten (63 Tage) nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird (ANBest-G). 

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Auszahlungen (Zuwendungen) ist jeweils im Folgejahr bis zum 15.03. mit dem Muster 9 durch das fortzuschreibende Ausgabeblatt nachzuweisen (Fehlanzeige ist erforderlich). Dabei müssen die Zahlungen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet werden. Das Ausgabeblatt dient der Überprüfung, ob ein vorzeitiger Mittelabruf eingetreten ist und ob die Kosten richtig zugeordnet sind (zuwendungsfähig/nicht zuwendungsfähig).

Verwendungsnachweis

Fertiggestellte Maßnahmen sind durch einen Verwendungsnachweis (Muster 10) abzurechnen. Dieser ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes einzureichen (ANBest-G, Nr. 7.1).

Die Bewilligungsbehörde prüft, ob das Fördervorhaben in Übereinstimmung mit dem geprüften Förderantrag steht und die Zuwendungen nicht vorzeitig ausgezahlt worden sind. Im Übrigen überwacht die Bewilligungsbehörde die bestimmungsmäßige Nutzung.

Die Auszahlung der Zuwendung wird bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf 80 % (Nr. 6.2 FöRi-kom-Stra) bzw. 70 % (Nr. 6.2 FöRi-Nah) der vorgesehenen Zuwendung begrenzt.