Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Radverkehrs (VV S&L | VV RSW 2017-2030)
Für Maßnahmen des Radverkehrs können unter Berücksichtigung der haushaltsmäßigen Rahmenbedingungen Finanzhilfen des Bundes gewährt werden.
Grundlagen
Förderzugänge
Für Maßnahmen des Radverkehrs können unter Berücksichtigung der haushaltsmäßigen Rahmenbedingungen Finanzhilfen des Bundes gewährt werden. Detaillierte Angaben, wofür die Finanzhilfen eingesetzt werden können, sind den nachfolgenden Verwaltungsvereinbarungen (Artikel 3 der Verwaltungsvereinbarungen) zu entnehmen:
„Sonderprogramm Stadt & Land“
(unterstützt im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung erstmals auch Investitionen in den Ländern und Kommunen zur Weiterentwicklung des Radverkehrs vor Ort)
„Radschnellwege 2017-2030“
(der Bund fördert seit 2017 die Planung und den Bau von Radschnellwegen in der Baulast der Länder und Kommunen)
Fördervoraussetzungen
Insofern Bundeszuweisungen in Anspruch genommen werden sollen, müssen auch die Fördervoraussetzungen der jeweiligen Verwaltungsvereinbarungen erfüllt sein.
Während Sicherheitsaudits bei Radschnellwegen verbindlich vorgeschrieben sind, liegt die Durchführung von Audits im Zuge von Maßnahmen nach der Verwaltungsvereinbarung Stadt und Land im Ermessen der Bewilligungsbehörde (Anlage 1 der Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017 – 2030 und Präambel der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“).
Fördersätze
Über das Sonderprogramm „Stadt und Land“ beteiligt sich der Bund an der Förderung für Investitionen in den Radverkehr. Diese erhalten einen Gesamtfördersatz von
- 90 % (i. d. R. 75 % Bund + 15 % Land) bzw.
- 95 % in strukturschwachen Gebieten (i. d. R. 90 % Bund + 5 % Land).
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt über die bekannten Musterformulare, die den Finanzhilfen des Landes NRW zugrunde liegen (Antrag nach FöRi-Nah):
In einer formlosen Anlage ist ergänzend mitzuteilen, für welche Maßnahme die Finanzhilfen eingesetzt werden und es ist darzustellen, dass die aufgeführten Fördervoraussetzungen erfüllt sind (Artikel 3 der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung).
Maßnahmenkennzeichnung im Sonderprogramm „Stadt und Land“
Allgemeines
Für die Maßnahmenkennzeichnung im Sonderprogramm „Stadt und Land“ (VV SP „S&L“, Artikel 10) hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) Vorgaben getroffen, die das Land als Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid regelt:
- Die Zuwendung erfolgt nach dem Sonderprogramm Stadt und Land; Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise, nach den Förderrichtlinien Nahmobilität - FöRi-Nah (SMBl. NRW 910) und Gewährung von Finanzhilfen des Bundes für Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm "Stadt und Land".
- Während des Baus und nach Fertigstellung ist in geeigneter Form (wie zum Beispiel durch Veröffentlichungen, Baustellenbanner, Plakette, Hinweisschilder) und unter Verwendung der Logos des Sonderprogramms „Stadt und Land“ und des für Verkehr zuständigen Landesministeriums auf die Förderung hinzuweisen. Die Art und Weise sowie der Umfang ist in dem Schlussverwendungsnachweis darzustellen.
- Von der Maßnahme sind von dem Zuwendungsempfänger hochwertige Fotografien bzw. Visualisierungen, welche das Vorhaben sowohl vor als auch nach Umsetzung abbilden, digital anzufertigen, die auf Anforderung der Bewilligungsbehörde oder des für Verkehr zuständigen Ministeriums zur Verfügung (Bilddateien oder Grafiken in JPG- oder PNG-Format) gestellt werden. Der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen erhalten ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an diesem Bildmaterial (s. Vorlagen und Dateien).
Hinweise
Das BALM weist darauf hin, dass die Kofinanzierung des Bundes stets ausgewiesen werden muss, so zum Beispiel auch bei der öffentlichkeitswirksamen Publikation von Projektfortschritten in Form von Presseinformationen oder auf Baustellenbannern.
Gemäß der Verwaltungsvereinbarung hat während und nach der Fertigstellung der im Rahmen des Sonderprogramms „Stadt und Land“ finanzierten Maßnahmen eine Kennzeichnung zu erfolgen.
Vorlagen und Dateien
Um die Maßnahmenkennzeichnung länderübergreifend in angemessener Qualität sicherzustellen, ist das vom BALM bereitgestellte neue Logo (Stand 01.02.2024) des Sonderprogramms „Stadt und Land“ sowie die dazugehörige Mustervorlage zur verbindlichen Anwendung bei der Kennzeichnung der Projekte zu verwenden.
Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt mit folgendem Formular:
Vordruck BALM Nutzungsrechteeinräumung
Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass das Logo des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen auf Plaketten entsprechend mit platziert wird.
Fotos von den angebrachten Plaketten sind an die Bewilligungsbehörde zu übersenden, zwecks Weiterleitung an das BALM.
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