Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS)
Informationen zur Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS).
Bezeichnung Förderprogramm
Förderung der Infrastruktur an Berufsbildungsstätten der überbetrieblichen Aus- und Weiterbildung (ÜBS).
Wer wird gefördert?
- Träger von Berufsbildungsstätten
- In der Regel juristische Personen des öffentlichen Rechts oder nachweislich gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts im Sinne der Abgabeordnung
- Mindestens 75% Auslastung der Bildungsstätte, in Ausnahmefällen mindestens 50%
Was wird gefördert?
- Anpassung der Ausstattung an neue Standards
- Aus- oder Umbau bzw. Modernisierung oder Umstrukturierung der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur an bestehenden überbetrieblichen Berufsbildungsstätten
- Weiterentwicklung von bestehenden überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) zu Kompetenzzentren von überregionaler Bedeutung
- In Kompetenzzentren: Weitergehende Spezialisierung auf hohe und moderne technische Standards durch Bezuschussung der Bau- und Ausstattungsinvestitionen
Nicht förderfähig sind
- Maßnahmen der Bauunterhaltung und Instandsetzung, die lediglich den Soll- Zustand des Objektes wiederherstellen
- Reine Erweiterung der Gesamtkapazitäten durch Neu- bzw. Umbau
- Finanzierungskosten
- Kosten, die der Aus- und Weiterbildung, zum Beispiel Eigennutzung durch den/die Träger*in, unterliegen
- Verbrauchsmittel und laufende Betriebskosten
- Unterrichtsmaterial
- Umzugskosten
- Personalkosten
Was sind die Konditionen?
- Grundsätzliche Kofinanzierung mit dem Bund: bei Maßnahmen der beruflichen Erstausbildung mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn (BIBB) und bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (BAFA)
- Positives Sachverständigengutachten
- Fördersatz: Landesmittel bis zu 20 %
- Förderung ab einem Gesamtinvestitionsvolumen von 50.000 Euro.
*Abweichend davon kann diese Grenze für Einzelanträge unterschritten werden, sofern zusammen mit weiteren Anträgen des Trägers ein Volumen von wenigstens 50.000 Euro erreicht wird. Die Anträge werden in solchen Fällen gemeinsam begutachtet. - Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen sein
- Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
Wo und wie wird das Projekt angezeigt?
- Eine Anzeige nach den Bundesrichtlinien und ein Projekt-Erhebungsbogen sind per E-Mail an die Bezirksregierung zu senden. Zusätzlich muss über die zuständige Kammer (z.B. HWK, IHK, LWK) eine Stellungnahme der Kammer zum Projekt erbeten werden. Für große Projekte ab 1 Mio. Euro Gesamtausgaben ist eine erweiterte Stellungnahme der Kammer notwendig, jedoch kein Projekt-Erhebungsbogen
- Zeitgleich soll die Projektanzeige ebenfalls beim BIBB oder BAFA eingereicht werden
Wann wird das Projekt angezeigt?
Das Projekt kann ganzjährig bei der Bezirksregierung angezeigt werden. Die Bezirksregierung legt die Projektanzeige zum Rankingverfahren bei der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH) vor.
Wann und durch wen erfolgt die Begutachtung?
Nach dem Rankingverfahren wird die Bezirksregierung diejenigen Projekte, die im Landesinteresse liegen, den Bundesbehörden melden, die dann die Beauftragung des Gutachtens vornehmen.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Nach Vorlage des positiven Gutachtens nach Aufforderung durch die Bezirksregierung.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 34-ÜBS
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung
- Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung von ÜBS vom 15. Januar 2015
Wer informiert weiter?
Dezernat 34-ÜBS
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Downloads & Rechtsvorschriften
- Für die Projektanzeige, bitte das Formular der jeweiligen Bundesbehörde nutzen:
www.bafa.de
www.bibb.de
Folgende Dokumente finden Sie in der rechten Spalte zum Download:
- Projekterhebungsbogen
- Handreichung zur Anzeige
- Stellungnahme der Kammer für große Projekte
- Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung von ÜBS, konsolidierte Version mit Änderung vom 15. Januar 2015
- Gemeinsamen Richtlinien für die Förderung von ÜBS, Änderung vom 13. Dezember 2024
- Merkblatt MAGS