Gesetzesbücher (Symbolbild)

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG)

Am 01.04.2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt eine kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Einrichtungen. Dadurch soll die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz sowie Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich gewährleistet werden. Zusätzlich soll der Schwarzmarkt eingedämmt werden.

Zuständigkeiten

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist ab dem 01.07.2024 für die Erteilung der Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 KCanG und die behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen nach § 27 KCanG für diejenigen Anbauvereine zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Düsseldorf haben.

Die stoffliche Überwachung obliegt hingegen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer für die Einhaltung der Regeln der guten Landwirtschaft zuständig.

Die grundsätzliche Landeszuständigkeit der Bezirksregierungen umfasst auch das Führen von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 bis 36 KCanG.

Anbauvereinigungen

Die Erlaubnis zum Anbau und zur Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.

Anbauvereine sind eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nicht gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist.

Fragen bezüglich der Gründung und Eintragung von nicht wirtschaftlichen Vereinen und Genossenschaften richten Sie bitte an die zuständigen Stellen. Eine Beratung hierzu führt die Bezirksregierung Düsseldorf nicht durch.

Antrag auf Erlaubnis

Um als Anbauvereinigung gemeinschaftlich Cannabis anbauen zu dürfen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Ihren Erlaubnisantrag können Sie ab sofort nur noch elektronisch stellen. Das Antragsformular fragt alle notwendigen Informationen ab. 

Bevor Sie das Onlineantragsformular öffnen, lesen Sie bitte aber vorab die nachfolgenden Hinweise zur Online-Antragstellung.

Hier werden Sie zum elektronischen Antragsverfahren weitergeleitet.

Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig. Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW setzt für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 3 KCanG eine Gebühr von 1.150 Euro fest. 
Bei einer Antragsrücknahme werden die Gebühren nur anteilig berechnet.
Sollte die Erlaubnis nach Erteilung durch die Bezirksregierung ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden müssen, entstehen erneut Gebühren in Höhe von 420 Euro.

Alle gebührenpflichtigen Amtshandlugen im Rahmen der Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) finden Sie unter den Tarifstellen 5.10, 6.3 und 12.1.16 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) (SGV Inhalt : Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW) | RECHT.NRW.DE)

Falls Sie Fragen zum Antrag und zum Verfahren haben, können Sie diese gerne per E-Mail an KCanGatbrd.nrw.de (KCanG[at]brd[dot]nrw[dot]de) richten. 
Unsere telefonischen Ansprechpersonen finden Sie nebenstehend.

Sie haben weitere Fragen?

Weitere Informationen zum Konsumcannabisgesetz, zum Antragsverfahren sowie den notwendigen Angaben und Nachweisen können Sie den nachstehenden Links entnehmen.