Hafen (Symbolbild)

Hafensicherheit

Die Hauptaufgabe in der Hafensicherheit ist die präventive, nicht polizeiliche Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und Häfen mit Seeschiffsverkehr. Dies bedeutet konkret die Prüfung und Sicherstellung der Umsetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in diesem Zusammenhang beispielsweisedurch vor Ort Kontrollen. Betroffen sind Hafenanlagen, an denen Schiffe in internationaler Fahrt abgefertigt werden können. Aufgrund u.a. der örtlichen Gegebenheiten in NRW betrifft dies faktisch Fahrten aus dem europäischen Ausland. 

Hafensicherheitsbehörde Nordrhein-Westfalen

Zuständig für die Hafensicherheit ist in Nordrhein-Westfalen die Hafensicherheitsbehörde NRW, die in der Bezirksregierung Düsseldorf angesiedelt ist. Sie ist als Sonderordnungsbehörde landesweit für ganz NRW zuständig, was in besonderen Fällen gem. § 7 Landesorganisationsgesetz NRW der Fall sein kann. Per Verwaltungsabkommen ist die Hafensicherheitsbehörde auch für das Land Rheinland-Pfalz zuständig.

Historie

Nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 unterbreiteten die USA der zur UN gehörenden International Maritime Organisation (IMO) konkrete Vorschläge, um auch im Bereich der Seeschifffahrt ein höheres Sicherheitsniveau zu erreichen.

Um entsprechende Sicherheitsbestimmungen möglichst schnell international umzusetzen, wurde als „Transportmittel“ das bereits bestehende Internationale „Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See“ SOLAS (International Convention for the SAFETY OF LIFE AT SEA) gewählt. Bei der IMO wurden bereits zahlreiche Übereinkommen zur Verbesserung der Sicherheit in der Seeschifffahrt erarbeitet. Das Übereinkommen (SOLAS 74) verzeichnet die meisten Mitgliedstaaten (derzeit 155). Seine ursprüngliche Zielsetzung ist die Umsetzung internationaler Sicherheitsstandards für den Bau und die Ausrüstung von Seeschiffen (Auslöser für die Erforderlichkeit solcher Standards war der Untergang der Titanic 1912). Da sich die Gefahren für die Schifffahrt im Laufe der Zeit veränderten bzw. sich anders darstellten, erfuhr das Übereinkommen bereits zahlreiche Änderungen und wurde um einige Kapitel ergänzt.

Die IMO verabschiedete am 12. Dezember 2002 verschiedene Ergänzungen des SOLAS-Übereinkommens. Unter anderem wurde das Kapitel XI-2 eingefügt. Es enthält Regelungen für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, sowie als Anhang den ISPS-Code. Mit dieser Regelung wurde erstmals in der Geschichte von SOLAS dessen Anwendungsbereich auf Landanlagen ausgeweitet, was den Begriff „SOLAS geht an Land“ prägte. Das Schiff und die Schnittstelle Schiff/Hafen (Port-Ship-Interface), also der Ort, an dem das Schiff landseitig Gefahren ausgesetzt ist, soll geschützt und überwacht werden. Die Europäische Union hat durch Beschlüsse des Europäischen Parlamentes im Juli 2005 und des EU-Verkehrsminister-Rates vom 06. Oktober 2005 die Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen verabschiedet (Hafensicherheitsrichtlinie), die am 25. November 2005 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht wurde und am 15. Dezember 2005 in Kraft getreten ist.

Die Hafensicherheitsrichtlinie stellt eine Ergänzung der EU Verordnung 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen dar. 

Die Hafensicherheitsrichtlinie als sekundäres Gemeinschaftsrecht entfaltet keine unmittelbare Wirkung und bedarf daher der nationalen Umsetzung. In Nordrhein-Westfalen ist die Hafensicherheitsrichtlinie durch das Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG) auf Landesebene 2007 in nationales Recht umgesetzt worden. In Rheinland-Pfalz ist dies durch das Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen RLP (LHafSiG) vom 06. Oktober 2006 erfolgt.

In Folge der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben wurde 2007 die Hafensicherheitsbehörde Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingerichtet.