Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Fischerei

Das Dezernat 51 setzt sich als höhere Naturschutzbehörde für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ein. Dabei sollen Natur und Landschaft in besiedelten und unbesiedelten Bereichen so geschützt, gepflegt und entwickelt werden, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie dessen Vielfalt und Schönheit für die Menschen erhalten bleibt und gesichert wird.

Obere Fischereibehörde Bezirksregierung Düsseldorf

Fischereigesetze sind historisch bedingt Ländersache. 

Im Sinne des Landesfischereigesetzes NRW und nachgeordneter Verordnungen (LFischG, LFischVO) zählen neben den Fischen auch die Neunaugen, Flusskrebse und Großmuscheln zum Schutzgut und betreffen die Fischereirechte und Hegeverpflichtungen. Ein Fischereirecht umfasst neben der Befugnis zur Hege, Aneignung und Entnahme von Fischen i. s. d. Gesetzes auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Entwicklung eines artenreichen heimischen Fischbestandes durch den Hegeverpflichteten. Ein künstlicher Besatz ist in der Regel nur in Ausnahmefällen zulässig (§ 3 LFischG).