Sondervermögen (Symbolbild)

Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität

Mit dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität werden wichtige Investitionen in Straßen, Brücken und eine nachhaltige kommunale Infrastruktur ermöglicht. Über das Förderprogramm des kommunalen Straßenbaus stehen hierfür zusätzlich bis zu 2,0 Milliarden Euro bereit.

Grundlagen

Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert. Den Ländern stehen aus dem Sondervermögen bis zu 100 Milliarden Euro für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung.

Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) regelt die Verteilung der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes auf die Länder: 

  • Gesamtvolumen 100 Milliarden Euro
  • Verteilung nach Königsteiner Schlüssel
  • Anteil Nordrhein-Westfalen: 21,1 %

Weitere Informationen stehen beim Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Oeffentliche_Finanzen/SVIK/Laender/investitionen-der-laender.html

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt im Rahmen des NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 folgende Mittel bereit: 

  • 10 Milliarden Euro pauschal für kommunale Sachinvestitionen
  • 2,7 Milliarden Euro zusätzlich über Förderprogramme, davon:
  • 2,0 Milliarden Euro für den kommunalen Straßenbau (FöRi-kom-Stra)

Informationen zum NRW-Plan finden Sie hier: 
https://www.mhkbd.nrw/foerderprogramme/nordrhein-westfalen-plan-fuer-gute-infrastruktur

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über die Musterformulare, die für die Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau zur Verfügung gestellt werden: 
https://www.brd.nrw.de/Services/Foerderprogramme/Foerderung-kommunaler-Strassenbau-und-Nahmobilitaet-FoeRi-kom-Stra-FoeRi

Finanzierung

Für Straßenbaumaßnahmen gilt: 

Wenn 

  • eine Förderung nach der Richtlinie Straßenbaubeiträge oder
  • eine Beitragserstattung nach der Straßenbaubeitrags-Erstattungsverordnung Nordrhein-Westfalen 

gewährt wird oder die Voraussetzungen hierfür vorliegen, dürfen für diese Maßnahme keine Mittel aus dem Sondervermögen eingesetzt werden (Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 4 NRW-Infrastrukturgesetz 2025-2036). 

Die Entscheidung, ob eine Maßnahme aus Landesmitteln oder Bundesmitteln (Sondervermögen) finanziert wird, erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. 

Die für das Sondervermögen ausgewählten Maßnahmen werden im Rahmen der Regionalratsvorlagen zum kommunalen Straßenbau bekanntgegeben. Eine Beschlussfassung durch den Regionalrat ist hierbei nicht erforderlich, da die Förderung nicht über ein Jahresförderprogramm erfolgt, sondern überjährig über das Sondervermögen bereitgestellt werden.