Erbschaft (Symbolbild)

Fiskuserbschaften

Der Fiskus (Staat) wird Erbe, wenn keine Erbinnen oder Erben vorhanden sind, nicht ermittelt werden konnten oder die Erbenden die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Hatte die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, wird das Land Nordrhein-Westfalen Erbe. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig, wenn die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt ihren letzten Wohnsitz im Regierungsbezirk Düsseldorf hatte.

Die Feststellung des Erbrechts des Staates wird durch das Nachlassgericht mittels Fiskuserbschaftsbeschluss getroffen. Dieser begründet die Vermutung des Erbrechts und kann jederzeit auf Antrag der tatsächlichen (bis dahin unbekannten) Erbinnen oder Erben, die einen Erbschein erhalten, aufgehoben werden. Bis zu 30 Jahre, nachdem ein Beschluss ergangen ist, ist eine fiskalische Erbschaft anfechtbar. Solange ist der Staat verpflichtet, das Erbe nötigenfalls auszuzahlen. Kosten und Aufwendungen, die dem Land bei der Verwaltung des Erbes inzwischen entstanden sind, sind von den Erbenden zu erstatten.

Der Staat kann die Erbschaft weder ausschlagen noch auf sie verzichten. Allerdings ist die Haftung des Fiskus letztlich auf den vorhandenen Nachlass beschränkt, d.h. der Staat übernimmt keine Schulden des Erblassers, die den Nachlass übersteigen.

Die Abwicklung eines Nachlasses umfasst folgende Aufgaben:

  • Ermittlung und Verwertung des Nachlassvermögens,
  • Abwehr und Durchsetzung von Ansprüchen gegen und für den Nachlass,
  • Herbeiführung der Haftungsbeschränkung durch Einleitung des Insolvenzverfahrens,
  • Abwicklung von Nachlassschulden und Erbauseinandersetzungen.