
Stiftungen
Sie möchten Vermögensgegenstände einem bestimmten (bspw. gemeinnützigen) Zweck widmen? Dann könnte die Errichtung einer Stiftung der richtige Schritt sein…
Bei einer rechtsfähigen Stiftung handelt es sich um einen eigenständigen Rechtsträger, dem von einer Person oder Personengruppe Vermögen zugewandt wird mit dem ein bestimmter Zweck verfolgt werden soll. Die Stiftung wird grundsätzlich auf Ewigkeit errichtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch zeitlich befristet sein. Auch durch den Zweck können sich Stiftungen unterscheiden, da dieser entweder gemeinnützig oder privatnützig sein kann.
Für die Anerkennung einer Stiftung und damit der Erlangung der Rechtsfähigkeit bedarf es eines staatlichen Anerkennungsaktes. Eine weitere wichtige Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines sogenannten Stiftungsgeschäfts. Hierbei handelt es sich um eine Willenserklärung des Stifters/ der Stifterin/ der Stifter, in der der Stiftung u.a. eine Satzung gegeben wird. Die konkreten Mindestinhalte der Satzung hat der Gesetzgeber in § 81 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Hierzu gehören vor allem die Festlegung des Zwecks der Stiftung sowie deren Namen und Sitz sowie die Bildung eines Vorstands. Wesentlich ist zudem, dass der Stiftung zur Erfüllung des vorgegebenen Zwecks ein Vermögen gewidmet wird.
Innerhalb des Anerkennungsverfahrens wird neben dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Prognose zur Lebensfähigkeit der Stiftung dergestalt vorgenommen, dass die Erfüllung der Stiftungszwecke dauerhaft gegeben erscheint und zugleich die Tätigkeit der Stiftung gemeinwohlkonform ist.
Die Bezirksregierung Düsseldorf kann nur in ausgewählten Fragen des Stiftungsrechts unterstützende Beratungsleistungen anbieten. Keinesfalls kann dies umfassende Rechts- und Steuerberatung ersetzen. Wir empfehlen immer sich ausführlich rechtlich beraten zu lassen. Voraussetzung einer unterstützenden Beratung ist jedoch, dass bereits aussagekräftige Entwürfe von Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vorliegen.
Das Anerkennungsverfahren ist für steuerbegünstige Stiftungen kostenfrei. Bei privatnützigen Stiftungen werden Verwaltungsgebühren entsprechend des Gebührengesetzes NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.
Anerkannte Stiftungen unterliegen einer Rechtsaufsicht, die durch die Bezirksregierung ausgeübt wird. Teil der Rechtsaufsicht ist zuvörderst die Einhaltung des (historischen) Stifterwillens sicherzustellen. Gleichermaßen muss die Stiftungsaufsicht die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die Verwirklichung der Stiftungszwecke entsprechend der satzungsmäßigen Festlegungen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit überprüfen. Rechtsaufsicht bedeutet hierbei vor allem, dass die Vorgaben der Stiftungssatzung und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Aus diesem Grund bestehen verschiedentliche gesetzliche Genehmigungsvorbehalte, wie bspw. bei Satzungsänderungen. Ebenso sind die vorzulegenden Jahresrechnungen gemeinnütziger Stiftungen zu überprüfen.
Stiftungen benötigen im Rechtsverkehr Bescheinigungen aus denen sich die Vertretungsbefugnis für die Stiftungsorgane ergibt, die sogenannten Vertretungsbescheinigungen (vgl. § 10 Abs. 4 StiftG NRW).
Vertretungsbescheinigungen können Sie über das zentrale Postfach Dez21.Stiftungenbrd.nrw.de (Dez21[dot]Stiftungen[at]brd[dot]nrw[dot]de) beantragen.
Perspektivisch ist die Beantragung einer Vertretungsbescheinigung und deren Abruf auch über das Stiftungsregister vorgesehen. Bis dieses in Betrieb genommen wird, sind für die Ausstellung die Stiftungsbehörden zuständig.
Hinweis: Bei privatnützigen Stiftungen wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Verwaltungsgebühr erhoben. Steuerbegünstigte Stiftungen sind von der Gebührenpflicht befreit.
Aktuelle Mustertexte zu Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung finden Sie nachfolgend.
Bitte beachten Sie, dass es sich um Mustertexte handelt, die eine Rechts- und Steuerberatung keinesfalls ersetzen können.
Alle in Nordrhein-Westfalen anerkannten Stiftungen werden in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst. Dieses kann über das Internet eingesehen werden, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit. Das Stiftungsverzeichnis entfalte zudem keine Publizitätswirkung.
In der Stiftungsbroschüre haben wir Ihnen weitere Informationen zur Stiftung und deren Errichtung zusammengestellt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf gibt in regelmäßigen Abständen per E-Mail einen Kurznewsletter heraus. Hierin berichten wir über wichtige und interessante Themen des Stiftungsrecht oder weisen auf Informationen der Stiftungsbehörde hin.
Sofern Sie den Newsletter erhalten wollen, senden Sie uns eine E-Mail an das zentrale Stiftungspostfach Dez21.Stiftungenbrd.nrw.de (Dez21[dot]Stiftungen[at]brd[dot]nrw[dot]de).
Generell bitten wir darum Anfragen oder Anträge per E-Mail über das zentrale Stiftungspostfach einzureichen. Bitte geben Sie – sofern bereits vorhanden – immer das Aktenzeichen der Stiftung im Betreff an (21.13.xxxx). Nur bei Angabe des Aktenzeichens kann eine zeitgerechte Bearbeitung sichergestellt werden.
Das zentrale Stiftungspostfach erreichen Sie unter:
E-Mail: Dez21.Stiftungenbrd.nrw.de (Dez21[dot]Stiftungen[at]brd[dot]nrw[dot]de)
Hier finden Sie eine Übersicht der Ansprechpersonen für die Bereiche in der Stiftungsaufsicht.
Sie suchen eine bestimmte Stiftung mit Sitz in NRW? Diese können Sie im Stiftungsverzeichnis unter folgendem Link suchen: https://www.im.nrw/stiftungsverzeichnis/stiftungen-suchen.
Rechtsaufsicht

Anerkannte Stiftungen unterliegen einer Rechtsaufsicht, die durch die Bezirksregierung ausgeübt wird. Teil der Rechtsaufsicht ist zuvörderst die Einhaltung des (historischen) Stifterwillens sicherzustellen. Gleichermaßen muss die Stiftungsaufsicht die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die Verwirklichung der Stiftungszwecke entsprechend der satzungsmäßigen Festlegungen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit überprüfen. Rechtsaufsicht bedeutet hierbei vor allem, dass die Vorgaben der Stiftungssatzung und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Aus diesem Grund bestehen verschiedentliche gesetzliche Genehmigungsvorbehalte, wie bspw. bei Satzungsänderungen. Ebenso sind die vorzulegenden Jahresrechnungen gemeinnütziger Stiftungen zu überprüfen.